Bearbeitungszeiten bei Ausfuhrgenehmigungen

Sonderseite mit Updates zu den Entwicklungen im Bereich der BAFA-Ausfuhrgenehmigungen

In einer Zeit unvorhergesehener geopolitischer Entwicklungen, darunter der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, stehen Unternehmen in den von SPECTARIS vertretenen High-Tech-Branchen vor neuen und komplexen Herausforderungen. Die Einholung von BAFA-Ausfuhrgenehmigungen, ein Prozess, der sich nicht nur auf Exporte nach Russland und in die Ukraine erstreckt, sondern auch andere globale Märkte wie China betrifft, hat sich als besonders schwierig erwiesen. Die mitunter langen Wartezeiten und Unsicherheiten bezüglich der Prozessdauer haben erhebliche Auswirkungen auf Geschäftsmodelle und Wettbewerbsfähigkeit.

SPECTARIS hat sich schon früh aktiv für die Interessen seiner Mitglieder bei diesem Thema eingesetzt, nicht nur durch Dialoge und Positionspapiere, sondern auch durch direkte Kommunikation mit politischen Entscheidungsträgern. Die jüngste Ankündigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über Maßnahmen zur Beschleunigung der Verwaltungsprozesse bei BAFA ist ein ermutigender Schritt in Richtung der von uns angestrebten Verbesserungen.

Diese Webseite dient als zentrale Informationsquelle für die aktuelle Lage, die Aktivitäten von SPECTARIS und die Ressourcen, die für Unternehmen in diesen unsicheren Zeiten zur Verfügung stehen. Unsere kontinuierliche Arbeit und unser Engagement spiegeln unsere Mission wider, den Handel rechtssicher und transparent zu gestalten und unsere Mitglieder in der sich ständig wandelnden Exportlandschaft effektiv zu unterstützen. Hier finden Sie eine Übersicht der Informationen, die Sie benötigen, um sich in dieser komplexen Situation zurechtzufinden. 

Sonderthema BAFA - Bearbeitungszeiten der Ausfuhrgenehmigungen der SPECTARIS-Außenwirtschaft auf mySPECTARIS
Detaillierte Informationen zu den neusten Entwicklungen, Veranstaltungshinweisen und weiteren Themen im Zusammenhang mit den Bearbeitungszeiten finden Sie auf der mitgliederexklusiven Plattform mySPECTARIS. Sollten Sie sich als SPECTARIS-Mitglied für ausgewählte Infokanäle registrieren wollen, geht es hier zur Anmeldung.

Im Folgenden haben wir Ihnen Informationen zum vorherigen Verlauf, den Aktivitäten und Entwicklungen zum Thema zusammengestellt, die wir stetig anpassen. Bei Fragen steht Ihnen das Team der SPECTARIS-Außenwirtschaft gerne zur Verfügung.

    Überblick über die aktuellen Entwicklungen

    Die CDU/CSU-Fraktion hat in einer kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 20/5135) auf die anhaltend langen Bearbeitungszeiten für Ausfuhranträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hingewiesen. Die Bundesregierung bestätigte, dass die Bearbeitungszeiten aufgrund der Übernahme neuer Aufgaben infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie der Implementierung des Energiekostendämpfungsprogramms deutlich länger geworden sind. Trotz der Aufstockung des Personals im BAFA um 23 Planstellen bleibt die Situation angespannt, mit Bearbeitungszeiten, die in vielen Fällen mehr als ein halbes Jahr, teilweise sogar über ein Jahr betragen.

    Diese Verzögerungen bergen erhebliche Wettbewerbsnachteile für deutsche Exportunternehmen und beeinträchtigen Deutschlands Attraktivität als Wirtschaftsstandort. Die aktuelle Praxis der Ausfuhrgenehmigung wird zwar als effektiv, aber nicht als effizient oder transparent wahrgenommen. Dies führt zu einem Mangel an Planungssicherheit für die Unternehmen und deren ausländische Partner, was den Wirtschaftsstandort Deutschland beträchtlich benachteiligt.

    Da sich die Situation nicht signifikant verbessert hat wurde am 14.11.2023 erneut eine kleine Anfrage gestellt (Bundestagsdrucksache 20/9288).

    Die Antwort finden Sie hier

     

    Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 29. Dezember 2023 von BMWK und BAFA angekündigt, werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle eingeführt. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung bestehender und die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft. Dieses zweite Maßnahmenpaket ergänzt die bereits zum 1. September 2023 in Kraft getretenen Verfahrensverbesserungen.

     

    Zu diesen Maßnahmen zählen vor allem eine Überarbeitung der bereits bestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen sowie die Bekanntgabe von drei neuen Allgemeinen Genehmigungen. Diese Änderungen sowie die drei neuen Allgemeinen Genehmigungen treten am 8. Januar 2024 in Kraft.

     

    NEUBEKANNTGABE ALLGEMEINER GENEHMIGUNGEN ZUR STÄRKUNG UND BESCHLEUNIGUNG DER EXPORTKONTROLLE

    ALLGEMEINE VORBEMERKUNG

    Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern daher den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

     

    Um diese Vorteile im Interesse aller Beteiligten möglichst weitgehend nutzen zu können, werden die Wirtschaftsbeteiligten gebeten, bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nunmehr von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind und die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung zu stornieren.

     

    DIE NEUERUNGEN IM BEREICH DER RÜSTUNGSGÜTER

    Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen wurden überarbeitet und es wurde eine neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben.

     

    ÜBERBLICK:

    Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 35:

    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFA vorliegt, an bestimmte Länder.

    Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der bestehenden AGG Nr. 19 (Erweiterung des Güterkreises um militärische Landfahrzeuge in bestimmten Fallgruppen sowie Erweiterung des Länderkreises), AGG Nr. 23 (Verzicht auf das Vorliegen einer Ursprungsgenehmigung für Wiederausfuhren und -verbringungen in bestimmte Länder), AGG Nr. 25 (Erweiterung von Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger), AGG Nr. 26 (Ausweitung der begünstigten Fallgruppen), AGG Nr. 33 (Erweiterung des Länderkreises um Singapur).

    IM EINZELNEN:

    Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich)

     

    Die Allgemeine Genehmigung Nr. 35 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Ersatzteilen, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, mit Ausnahme von Gütern der Nummern 0001, 0002, 0003a, 00021b und 00022 (zulässig ist jedoch Verwendungstechnologie). Voraussetzung ist, dass

     

    die ursprüngliche Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, vom BAFA genehmigt wurde,

    die Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung für die Hauptsache dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte,

    die Ausfuhr oder Verbringung der Ersatzteile an die in der Genehmigung genannten Empfänger und Endverwender erfolgt bzw. an denselben Empfänger und Endverwender erfolgt, an welchen seinerzeit die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgte und

    der Wert der Ersatzteile einen Wert von 25 % des Warenwertes der Hauptsache nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Abs. 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung.

    Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35 ist zulässig bis zu fünf Jahre nach dem Datum der Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr  der Hauptsache oder – sofern eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde – innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der Hauptsache gestattet, soweit die Genehmigung zur Ausfuhr der Hauptsache nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde.

     

    Begünstigt werden Verbringungen und Ausfuhren von Ersatzteilen an Empfänger und Endverwender in alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des § 74 Abs. 1 AWV sowie in Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Niger, Saudi-Arabien und die Türkei.

     

    Die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35 getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA halbjährlich zu melden.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.

     

    Die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Landfahrzeuge für militärische Zwecke)

     

    Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in in Abschnitt II, Nummer 3.2 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 nicht für Güter, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) und der hierzu erlassenen Kriegswaffenliste unterliegen, gilt.

     

    In Abschnitt II, Nummer 4 wird der Kreis der zugelassenen Güter um Güter der Nummer 0006a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur AWV) für Ausfuhren und Verbringungen in die von Abschnitt II, Nummer 5.1 bis 5.3 genannte Bestimmungsziele erweitert.

     

    Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden in Abschnitt II, Nummer 5.4 und Nummer 5.5 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

     

    In Abschnitt II, Nummer 5.2 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um die Länder Albanien, Nordmazedonien und Montenegro erweitert.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

     

    Die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)

     

    Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 in Abschnitt II, Nummer 5 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

     

    Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.1 d eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach die Wiederverbringung bzw. Wiederausfuhr nach Wartung, Instandsetzung, Präsentation (Ausstellung und Vorführung), Tests, Erprobung oder Begutachtung im Inland in das ursprüngliche Versendungsland begünstigt wird. Dies schließt die Wiederausfuhr von Gütern der gleichen Beschaffenheit und Anzahl im Austausch gegen die aus vorgenannten Gründen in das Inland eingeführten oder verbrachten Güter ein. Abweichend von den Fallgruppen 4.1 a bis 4.1 c bedarf die Nutzung der Fallgruppe 4.1 d keiner vorherigen, vom BAFA genehmigten, Ausfuhr oder Verbringung.

     

    In Abschnitt II, Nummer 5 wird klargestellt, dass die in Abschnitt II, Nummer 4.1 d genannte Fallgruppe nur für Verbringungen in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Abs. 25 AWG) sowie für Ausfuhren an Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei, nach Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz und Singapur gelten.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

     

    Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (Besondere Fallgruppen)

     

    Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4.17 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen an staatliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland begünstigt werden, sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung ein Vertrag zur Lieferung der Güter mit der hierfür zuständigen staatlichen Stelle vorliegt.

     

    Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.18 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen, die im Auftrag oder auf Veranlassung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur dienstlichen Verwendung erfolgen, begünstigt werden.

     

    Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.19 eine Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen im Rahmen einer Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung privilegiert werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsinitiative erfolgt und der Zusammenhang der Ausfuhr bzw. Verbringung mit der Ertüchtigungsinitiative von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

     

    Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.20 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen an eine offizielle Friedensmission der Vereinten Nationen begünstigt werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags oder Auftrags, der diese Friedensmission der Vereinten Nationen als Empfänger aufweist, vorliegt.

     

    Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden in Abschnitt II, Nummer 5.3 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

     

    Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 26 (Streitkräfte)

     

    Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 nicht zulässig ist, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.

     

    In Abschnitt II, Nummer 4.1 d wird eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an die Streitkräfte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats der NATO, mit Ausnahme der Türkei, oder an die Streitkräfte von Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland oder der Schweiz, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung außerhalb des eigenen Staatgebiets begünstigt werden.

     

    In Abschnitt II, Nummer 5.2 wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 26, soweit die neue Fallgruppe in Abschnitt II, Nummer 4.1 d betroffen ist, für Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer Länder, die in § 74 Abs. 1 AWV genannt sind sowie außer Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate, gilt.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

     

    Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern)

     

    Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.3 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 nicht zulässig ist, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.

     

    In Abschnitt II, Nummer 5.3 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um Singapur erweitert.

     

    Zudem wurde in den Hinweisen eine Definition zur Verwendungstechnologie aufgenommen.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

     

    DIE NEUERUNGEN IM BEREICH DER DUAL-USE-GÜTER

    Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen wurden überarbeitet und es wurden zwei neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben.

     

    ÜBERBLICK:

    Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 40:

    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Lieferung von bestimmten Chemikalien nach Indien (in Anlehnung an die bestehende Allgemeine Genehmigung der Europäischen Union Nr. EU006)

    Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 41:

    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr eine Genehmigung des BAFA vorliegt oder die Ausfuhr im Wege einer Allgemeinen Genehmigung der Europäischen Union genehmigt ist, an alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern

    Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der bestehenden AGG Nr. 13 (neue Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger, Ausfuhren von Dentalfräsmaschinen für zahnmedizinische Zwecke in bestimmte Länder), der AGG Nr. 14 (Erweiterung um Durchlaufmischer mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen), der AGG Nr. 17 (Erweiterung um Kondensatoren) sowie der AGG Nr. 37 (Erweiterung des Länderkreises um Brasilien)

    IM EINZELNEN:

    Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 40 (für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien)

     

    Die Allgemeine Genehmigung Nr. 40 begünstigt die Ausfuhr von

     

    Waren der Nummer 1C350 Ziffer 1 bis einschließlich Ziffer 3, Ziffer 5 bis einschließlich Ziffer 22, Ziffer 24 bis einschließlich Ziffer 28 sowie Ziffer 30 bis einschließlich Ziffer 65 des Anhangs I der EU-VO

    Waren der Nummer 1C450a, Ziffer 4 bis einschließlich Ziffer 7 des Anhangs I der EU-VO

    Waren der Nummer 1C450b, Ziffer 1 bis einschließlich Ziffer 6 sowie Ziffer 8 des Anhangs I der EU-VO

    an Empfänger und Endverwender in Indien.

     

    Auf Meldungen über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.

     

    Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)

     

    Die Allgemeine Genehmigung Nr. 41 begünstigt die Ausfuhr von Ersatzteilen, die in Anhang I der EU-Dual-Use-VO genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I der EU-VO genannten Güter sowie der Gattung E jeder Kategorie des Anhangs I aufgeführten Güter. Voraussetzung ist, dass

     

    die ursprüngliche Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, vom BAFA oder im Wege einer Allgemeinen Genehmigung der Europäischen Union genehmigt wurde,

    die Ausfuhrgenehmigung für die Hauptsache dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte,

    die Ausfuhr der Ersatzteile an die in der Genehmigung genannten Empfänger und Endverwender erfolgt bzw. an denselben Empfänger und Endverwender erfolgt, an welchen seinerzeit die Ausfuhr der Hauptsache unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgte und

    der Wert der Ersatzteile einen Wert von 25 % des Warenwertes der Hauptsache nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Abs. 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung.

    Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 ist zulässig bis zu fünf Jahre nach dem Datum der Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr der Hauptsache oder – sofern eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde – innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der Hauptsache gestattet, soweit die Genehmigung zur Ausfuhr der Hauptsache nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde.

     

    Begünstigt werden Ausfuhren von Ersatzteilen an Empfänger und Endverwender aller Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Art. 2 Nr. 19 der EU-Dual-Use-VO. Auf Meldungen über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.

     

    Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG)

     

    Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4.22 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an eine staatliche Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Ausland begünstigt werden, sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr ein Vertrag zur Lieferung der Güter mit dieser staatlichen Stelle vorliegt.

     

    Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.23 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach die Ausfuhren, die im Auftrag oder auf Veranlassung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur dienstlichen Verwendung erfolgen, begünstigt werden.

     

    In Abschnitt II, Nummer 4.24 wird eine Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren im Rahmen einer Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung privilegiert werden, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsinitiative erfolgt und der Zusammenhang von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

     

    Zusätzlich wird in Abschnitt II, Nummer 4.25 eine Fallgruppe aufgenommen, die Ausfuhren an offizielle Friedensmission der Vereinten Nationen begünstigt, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags oder Auftrags, die diese Friedensmission der Vereinten Nationen als Empfänger aufweist, vorliegt.

     

    Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.26 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an die Streitkräfte eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats der NATO, mit Ausnahme der Türkei, oder an die Streitkräfte von Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland oder der, Schweiz, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung außerhalb des eigenen Staatgebiets begünstigt werden.

     

    Überdies wird in Abschnitt II, Nummer 4.27 eine Fallgruppe aufgenommen, um Ausfuhren von speziellen Werkzeugmaschinen zur Fräsbearbeitung von Zahnprothesen der Unternummer 2B201a und für die voran genannten Werkzeugmaschinen dazugehörige Software der Nummer 2D002 des Anhangs I der EU-VO soweit diese für zahnmedizinische Verwendungszwecke bestimmt sind, zu privilegieren.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

     

    Die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer)

     

    Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4 der Kreis der zugelassenen Güter um Durchlaufmischer (Nummer 1B118 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen), erweitert.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

     

    Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler und Kondensatoren)

     

    Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4 der Kreis der zugelassenen Güter um Güter der Positionen 3A001e2 und 3A201a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 erweitert.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

     

    Die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37 (für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)

     

    Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 5 der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Brasilien erweitert.

     

    Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

     

    Zur weiteren Stärkung und Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle sowie zur Entlastung der Industrie werden mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 folgende Änderungen im Hinblick auf die Meldepflichten bei den nachfolgenden Allgemeinen Genehmigungen umgesetzt:

    Allgemeine Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28

    Der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung getätigt wurden, wird verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigungen können daher für das zweite Halbjahr ab dem 1. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 1. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.

    Allgemeine Genehmigung Nr. 33

    Der Meldezeitraum wird von derzeit zwei Kalenderwochen auf einen Monat erweitert. Mithin sind für Ausfuhren, die ab dem 1. Januar 2024 auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 getätigt werden, Meldungen spätestens innerhalb des nachfolgenden Monats abzugeben. Abweichend von den o. g. Allgemeinen Genehmigungen können bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 täglich und mithin laufend Meldungen abgebeben werden.

    Zudem wird die Frist zur Abgabe der erstmaligen Meldung für Ausfuhren und Verbringungen, die vor dem 1. Janaur 2024 auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 getätigt wurden, verlängert und auf den 31. Janaur 2024 verlegt.

    Daneben werden die erforderlichen Angaben bei Abgabe der Meldungen um Informationen zum Endverwender (Name, Adresse, Art des Endverwenders) erweitert. Bei der Art des Endverwenders ist im Meldeportal zwischen den drei folgenden Optionen auszuwählen:

    1. Streitkräfte: Diese Fallgruppe erfasst Streitkräfte und Verteidigungsministerien, ebenso wie Beschaffungsbehörden, die den Streitkräften zugeordnet werden oder angehören.
    2. Polizei- und Sicherheitsbehörden: Diese Fallgruppe erfasst Behörden, die für die innere oder äußere Sicherheit eines Landes zuständig sind sowie Beschaffungsbehörden, die den Polizei- und Sicherheitsbehörden zugeordnet werden oder angehören.
    3. Unternehmen und sonstige Endverwender: Von dieser Fallgruppe werden alle nicht von den Fallgruppen 1) oder 2) erfassten Endverwender umfasst, wie private Unternehmen, aber auch beispielsweise staatliche Forschungseinrichtungen oder Unternehmen im Staatseigentum.

    Diese Änderungen treten am 11. Dezember 2023 in Kraft.

    Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich derzeit nicht. Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraums ergibt sich ebenfalls nicht. Die betroffenen Allgemeinen Genehmigungen sind weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig.

    Weitere Informationen und Hinweise können Sie dem zum 6. Dezember 2023 überarbeiteten AGG-Merkblatt entnehmen. In dem Merkblatt finden Sie auch Kontaktinformationen für Ihre Fragen.


      Sondernewsletter des BAFA - Änderungen zum 01.09.2023

      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kurzfristig Maßnahmen zur Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle einführen.

      Quelle: Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter 
      Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verfahren zur Exportkontrolle – Neue Allgemeine Genehmigungen

      Die Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

      Allgemeine Vorbemerkung:

      • Allgemeine Genehmigungen sind Sonderformen von Ausfuhrgenehmigungen, die nicht beantragt werden müssen, aber die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen haben.
      • Sie bieten den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und Planungssicherheit.
      • Es wird darum gebeten, bereits gestellte Genehmigungsanträge zu prüfen, ob sie nun von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind.

      Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter:

      • Gültigkeitsdauer aller Allgemeiner Genehmigungen wurde bis zum 31. März 2024 verlängert.

      Bestehende Allgemeine Genehmigungen wurden überarbeitet und zwei neue wurden bekanntgegeben:

      • Allgemeine Genehmigung Nr. 33: Für Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea.
      • Allgemeine Genehmigung Nr. 34: Für Ausfuhr und Verbringung von Software für bereits genehmigte Güter an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay.

      Weitere Anpassungen und Erweiterungen in den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, 24, 25, 26 und 28.

      Neuerungen im Bereich der Dual-Use-Güter:

      Gültigkeitsdauer aller Allgemeiner Genehmigungen bleibt bis zum 31. März 2024. Bestehende Allgemeine Genehmigungen wurden überarbeitet und drei neue wurden bekanntgegeben:

      • Allgemeine Genehmigung Nr. 37: Für Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in bestimmte Länder wie Argentinien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay.
      • Allgemeine Genehmigung Nr. 38: Für Software für bestimmte elektronische Bauteile.
      • Allgemeine Genehmigung Nr. 39: Für Verbringung innerhalb der EU von Gütern des Anhangs IV Teil I.

      Neben der Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen und der Bekanntgabe neuer Allgemeiner Genehmigungen werden mit Wirkung zum 1. September 2023 folgende weitere Maßnahmen umgesetzt:

      • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Nullbescheiden auf zwei Jahre.
      • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Auskünften zur Güterliste auf zwei Jahre.
      • Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) auf zwei Jahre.

      Presseinformation, Berlin, 31.08.2023          
      SPECTARIS begrüßt beschleunigte Genehmigungsverfahren bei der Exportkontrolle

      Drei Viertel der SPECTARIS-Unternehmen haben Aufträge aufgrund zu langer Wartezeiten verloren / Neue Maßnahmen im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürften allerdings mit Blick auf Drittländer wie China nicht ausreichen

      Ab 1. September 2023 werden über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) neue Maßnahmen zur Stärkung und Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle eingeführt. Der deutsche Industrieverband SPECTARIS begrüßt diese Vorgehensweise, sieht aber auch noch weiteres Verbesserungspotenzial „Es ist löblich, dass die dringend benötigten Änderungen endlich in Kraft treten. Die Mitgliedsunternehmen von SPECTARIS haben unter den langen Bearbeitungszeiten beim BAFA erheblich gelitten“, betont SPECTARIS-Geschäftsführer Jörg Mayer.

      Eine im Juli und August 2023 durchgeführte Befragung der SPECTARIS-Mitglieder verdeutlicht die Problembereiche und den dringenden Handlungsbedarf. Laut den Rückmeldungen lagen die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Ausfuhranträge der SPECTARIS-Branchen beim BAFA zuletzt im Schnitt bei sechs bis acht Monaten. Einige Unternehmen warten über ein Jahr lang auf die Genehmigungen. Dies hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Firmen. In der branchenweiten Umfrage gaben drei Viertel der Teilnehmer an, bereits Aufträge aufgrund der langen Bearbeitungszeiten verloren zu haben. In Summe beläuft sich das Auftragsvolumen der beim BAFA wartenden Aufträge allein bei den Teilnehmern der Umfrage auf gut 150 Millionen Euro.

      Ein zentraler Punkt der angekündigten Neuerungen ist das beschleunigte Genehmigungsverfahren für ausgewählte Partnerländer. Zukünftig werden Lieferungen an bestimmte EU- oder NATO-Partner und enge Partnerländer durch Allgemeingenehmigungen erleichtert, was den bisherigen Aufwand von Einzelfallentscheidungen erheblich reduziert. Bei anderen Drittländern bleibt jedoch die detaillierte Einzelfallprüfung bestehen. Ob die neuen Maßnahmen beim BAFA also auch die Entscheidungen in Bezug auf die sogenannten „kritischen Länder“ beschleunigen, bleibt abzuwarten. Gerade bei großen Handelspartnern wie China oder auch Israel sind die politischen Entscheidungswege auch nach den Anpassungen lang und gefährden das Exportgeschäft der Unternehmen.

      Ab dem 1. September 2023 werden zudem weitere wichtige Maßnahmen umgesetzt. Dazu gehören die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Nullbescheiden auf zwei Jahre und die Ausdehnung der Gültigkeitsdauer von Auskünften zur Güterliste auf denselben Zeitraum. Des Weiteren wird der Gültigkeitszeitraum der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) ebenfalls auf zwei Jahre ausgedehnt.

      Kritisch sieht SPECTARIS weiterhin die Aufhebung des Moratoriums für individuell zurechenbare Leistungen in den Bereichen Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung, die die Einführung von Gebühren voraussichtlich ab 2024 nach sich ziehen wird. Diese Entscheidung steht im eklatanten Widerspruch zum angekündigten Belastungsmoratorium der Bundesregierung, das der deutschen Wirtschaft jegliche unverhältnismäßige zusätzliche Bürokratielasten ersparen sollte.

      SPECTARIS hat eine Sonderseite im Internet eingerichtet, die Updates und detaillierte Informationen zu diesem Thema bietet.

      SPECTARIS ist der Deutsche Industrieverband für Optik, Photonik, Analysen- und Medizintechnik mit Sitz in Berlin. Der Verband vertritt 400 überwiegend mittelständisch geprägte deutsche Unternehmen. Die Branchen Consumer Optics (Augenoptik), Photonik, Medizintechnik sowie Analysen-, Bio- und Labortechnik erzielten im Jahr 2022 einen Gesamtumsatz von rund 84 Milliarden Euro und beschäftigten rund 342.0000 Menschen.

       


      Bearbeitungszeiten und Gebühren im BAFA: Anfrage der CDU/CSU-Fraktion

      Die CDU/CSU-Fraktion hatte im Rahmen einer Kleinen Anfrage (20/5135) die verlängerten Bearbeitungszeiten für Ausfuhranträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) thematisiert. Als Grund wurden die neuen Aufgaben des Amtes im Kontext des Ukrainekriegs genannt. Die Fraktion hat…

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      Information zu Exportgenehmigungen von Hightech-Gütern nach China

      Wir haben das BMWK über das wichtige Anliegen bezüglich der Exportgenehmigungen von Hightech-Gütern nach China informiert. In Anbetracht der aktuellen Bearbeitungszeiten und der damit verbundenen Verzögerungen bei der Ausstellung von Genehmigungen haben wir uns direkt an den Bundesminister für Wirtschaft…

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      Rückblick auf Aktivitäten bei den Bearbeitungszeiten & begleitende Maßnahmen von SPECTARIS - 12/22

       

      Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Aktivitäten von SPECTARIS im Hinblick auf die langen Bearbeitungszeiten des BAFA im Nachgang zu unserer Herbsttagung.

       

      Die Bearbeitungszeiten beim BAFA liegen derzeit bei mehreren Monaten. Dies gilt jedoch nicht für alle Zielländer. Gerade bei Exporten mit Endverbleib China und Russland sind die Bearbeitungszeiten deutlich länger.

       

      Im Zeitraum April – Juni 2022 wurden aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eine große Welle an Ausfuhranträgen im vierstelligen Bereich an das BAFA gestellt, die derzeit noch abgearbeitet werden. Neu gestellte Ausfuhranträge werden daher erst später erstmalig „angefasst“ bzw. bearbeitet, wenn der Stau aus dem Frühjahr abgebaut ist. Die langen Bearbeitungszeiten erstrecken sich über alle Antragsarten und betreffen beispielsweise auch Anträge auf vorübergehende Ausfuhren im Rahmen von Messen.

       

      Individuelle Anträge:

      Seitens SPECTARIS stehen wir in sehr regelmäßigem Austausch mit dem BAFA zu Ihren individuellen Ausfuhranträgen. Wir werden dem BAFA in der nächsten Woche erneut eine Liste mit Anträgen unserer Mitglieder zukommen lassen. Da derzeit viele Unternehmen Dringlichkeitsanträge beim BAFA einreichen, ist es jedoch fraglich, ob wir hier viel Erfolg haben werden. Seitens SPECTARIS versuchen wir insbesondere bei Anträgen auf vorübergehende Ausfuhr, in NATO- und NATO-gleichgestellte Staaten und bei Ausfuhren für medizinische Zwecke eine beschleunigte Bearbeitung zu ermöglichen. 

       

      Das BAFA bittet für eine zügige Bearbeitung im Rahmen der Vorprüfung außerdem vorab zu prüfen, ob ein Antrag zu stellen ist und die Vollständigkeit des Antrags vor Zusendung an das BAFA sicherzustellen, um die Rückfragen zu minimieren. Einige Hinweise, die das BAFA im Rahmen des Informationstags Exportkontrolle zur optimierten Antragsstellung gegeben hat, haben wir Ihnen im Veranstaltungsbericht zum 14. Informationstag Exportkontrolle (siehe Beitrag hier in der Gruppe) zusammengefasst. Hilfreich sind außerdem die Präsentation des BAFA insbesondere zu den Russland-Sanktionen, die Sie als Anhang des Beitrags zum 14. Informationstag Exportkontrolle im Kanal der Arbeitsgruppen Zoll, Exportkontrolle und Außenhandelspraxis auf mySPECTARIS finden.

       

      Personelle Situation im BAFA

      Großes Problem ist die Personaldecke im BAFA, die bereits vor dem russischen Angriffskrieg „auf Kante genäht war.“ Zusätzlich wurde das Personal in der Abteilung 2 im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine trotz erhöhtem Antragsvolumen nicht aufgestockt. Im Gegenteil wurden 50% des Personals (rund 20 Mitarbeiter) aus der Abteilung 2 im Oktober / November für fünf Wochen abgezogen, um in einem anderen Referat an der Abarbeitung der Anträge für die Energiekostendämpfungspauschale zu arbeiten. Die entsprechenden Mitarbeiter sind seit 21.11.2022 wieder in ihrer angestammten Abteilung. Jedoch ist aufgrund der Vielzahl an angehäuften Überstunden durch Wochendarbeit nicht damit zu rechnen, dass sich die Bearbeitungszeit zum Ende des Jahres beschleunigt.

       

      Das Problem der mangelnden Personalkapazitäten wurde intern seitens des BAFA im Rahmen einer Ministervorlage an die Leitung des BMWK kommuniziert. Bundesminister Habeck hat jedoch zugunsten des Energiebereichs und für die Abordnung des Personals aus der Exportkontrollabteilung entschieden.

       

      Für 2023 wurden der Abteilung 2 des BAFA zusätzliche Stellen zugesagt. Jedoch wird durch Personalsuche, Auswahl des Personals und die entsprechende Einarbeitung des Personals vermutlich erst Mitte 2023 mit einer Entlastung und spürbaren Verbesserung zu rechnen sein.

       

      Stand bei der Ressortbeteiligung / Ausfuhranträge Endverbleib China

      Seitens SPECTARIS wurde auch die verstärkte Ressortbeteiligung, die wir seit Oktober 2021 beobachten noch einmal thematisiert. Dem Vernehmen nach verlangt die neue Leitung des BMWK vom BAFA, eine Vielzahl von Anträgen betreffend China, aber auch im Rüstungsbereich (z.B. Verlängerungen) dem BMWK zur Ressortbeteiligung zu übermitteln. Dieses Vorgehen hat dazu geführt, dass Entscheidungskompetenzen auf das BMWK übergegangen sind und auch hier das Antragsvolumen gestiegen ist. Im Hinblick auf Exporte nach China dürfte aus unserer Sicht derzeit daher erstmal nicht mit einer Besserung hinsichtlich der geforderten Ressortbeteiligung zu rechnen sein.

       

      Seitens SPECTARIS stehen wir mit den entsprechenden Fachreferaten in Kontakt und beobachten zusätzlich die Rolle der Exportkontrolle im Rahmen der China-Strategie. Wir werden in diesem Zusammenhang auch fordern, dass mehr Entscheidungskompetenzen auf das BAFA zurückverlagert werden kann und dass die China-Strategie hierfür einen klaren Kurs setzen müsse.

       

      Schreiben an Staatssekretär Sven Giegold

      Das seitens SPECTARIS Ende September an den für Exportkontrolle zuständigen Staatssekretär Sven Giegold geschickte Schreiben ist weiterhin unbeantwortet. Im Zuge der Fachgespräche zum geplanten Rüstungsexportkontrollgesetz, die zusammen mit StS Giegold Ende November stattfanden, hat SPECTARIS mündlich eine Eingabe zum Thema Bearbeitungszeiten gemacht. Im Nachgang zu den Fachgesprächen wurden wir aufgefordert, unsere Ideen für eine Entlastung bzw. Verbesserung der Situation im Hinblick auf die Bearbeitungszeiten an den Staatssekretär zu senden. Seitens SPECTARIS wurde das Original-Schreiben mit unseren Vorschlägen zusammen mit einem aktualisierten E-Mail-Anschreiben daher am 7. Dezember 2022 daher erneut an das Büro des Staatssekretärs geschickt. Eine Antwort steht noch aus. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden. Update 2023: Nach einem Svhreiben an Bundesminister Habeck ist eine Antwort erfolgt, die auf die geplanten Änderungen ab 1.9.2023 verweist (siehe erster Reiter). 

       

      SPECTARIS Fünf-Punkte-Sofort-Programm

      Unter Mitarbeit der SPECTARIS-Außenwirtschaft haben unsere Kollegen der Kommunikationsabteilung ein Sofortprogramm zur Existenz- und Zukunftssicherung der Schlüssel- und Gesundheitsindustrien in Deutschland erstellt, mit dem Sie auf Ihre Bundestagsabgeordneten (MdBs) zugehen können. Wir haben dafür unsere MdB-Datenbank aktualisiert und alle Vorlagen für die Ansprache vorbereitet.

      So funktioniert die Nutzung:

       

      Mit der PLZ Ihrer Betriebsstätte erfahren Sie, welche Abgeordneten Ihres Wahlkreises im Bundestag sitzen.

      Mit wenigen Klicks und einem vorbereiteten, personalisierten Anschreiben können Sie die MdBs Ihrer Wahl zu einem Firmenbesuch oder zu einem einfachen Gespräch einladen.

      Mit dem 5-Punkte-Sofortprogramm unterbreiten Sie Vorschläge für eine qualifizierte Zuwanderung, für eine bessere F&E-Förderung, schnellere Ausfuhrgenehmigungen, eine konsequente China-Strategie und (wenn Sie aus der Medizintechnik stammen) für Verbesserungen an der MDR.

      Weiterhin stehen Tipps für einen erfolgreichen Firmenbesuch bereit.

      Zur SPECTARIS-Bundestagswebseite geht es hier: https://spectaris-bundestag.de

       

      Musterschreiben für Mitglieder speziell zu Bearbeitungszeiten für Ausfuhranträge

      Durch die schwankende Personalsituation in der Abteilung 2 Exportkontrolle sind wir derzeit dabei, unser Musterschreiben noch einmal anzupassen und werden dieses in Kürze an den Lenkungskreis Außenwirtschaft zur Prüfung und Freigabe senden. Das finale Schreiben stellen wir dann in mySPECTARIS sowie voraussichtlich auch auf https://spectaris-bundestag.de für Sie bereit.

       

      Kleine Anfrage

      Im November fanden außerdem zwei Gespräche bzw. Austausche mit den Büros von zwei Bundestagsabgeordneten der CDU ab. Die beiden Büros stimmen sich derzeit bezüglich einer gemeinsamen Kleinen Anfrage ab. Nach Rücksprache ist seitens der CDU geplant, die Kleine Anfrage noch vor Weihnachten zu platzieren. (siehe Reieter zur Anfrage der CDU/CSU Fraktion).

       

      Austausch mit anderen Verbänden

      Unter Federführung von SPECTARIS konnten wir einen Verbändeaustausch mit den folgenden Verbänden ins Leben rufen: BDLI, BDSV, BGA, Bitkom, DIHK, VCI, ZVEI. Ein erstes Kick-Off-Meeting fand am 24. November 2022 statt, in dem die folgenden zwei Punkte für eine Zusammenarbeit identifiziert wurden:

       

      Generelle Aufstockung der Personaldecke des BAFA im Bereich Exportkontrolle um auch für zukünftige geopolitisch herausfordernde Situationen oder Anfragespitzen gewappnet zu sein und die generelle Bearbeitungszeit zu beschleunigen

      Mangelnde Abstimmung von Zoll und BAFA, die zu einer Mehrbelastung des BAFA führt, da der Zoll von Unternehmen die Vorlage von Nullbescheiden fordert, auch wenn aus rechtlicher Sicht und nach Risikoeinschätzung des ausführenden Unternehmens dieser nicht erforderlich ist.

      Sollten Sie hier Beispielfälle aus der Praxis haben, freuen wir uns über eine Zusendung an Antje Schönfelder unter schoenfelder@spectaris.de.

      Dialog mit der Politik: BAFA Bearbeitungszeiten der Ausfuhrgenehmigungen

      Unsere Mission:

      Als engagierte Vertreter unserer Branchen fördern wir die Bedeutung von transparenten und effizienten Bearbeitungszeiten bei den Ausfuhrgenehmigungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). In der sich schnell verändernden globalen Wirtschaftslage ist es von entscheidender Bedeutung, dass unsere Mitgliedsunternehmen die notwendige Planungssicherheit und Flexibilität für Ihre Exportgeschäfte erhalten.

      Aktive Kommunikation mit politischen Entscheidungsträgern:

      Wir pflegen einen ständigen Dialog mit politischen Entscheidungsträgern, darunter Ministerien und relevante Behörden, um die Herausforderungen und Anliegen unserer Mitglieder direkt zu kommunizieren. Durch diesen proaktiven Ansatz streben wir an, Verständnis zu schaffen, Barrieren abzubauen und Lösungen zu fördern, die sowohl den Interessen unserer Mitglieder als auch den nationalen Sicherheitsanforderungen gerecht werden.

      Unsere Bemühungen hinsichtlich der Bearbeitungszeiten:

      - Ansprache an höchster Stelle: Wir haben uns direkt an den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz gewandt, um unsere Bedenken bezüglich der derzeitigen Bearbeitungszeiten für Exportgenehmigungen zu äußern.
      - Konstruktiver Dialog: Wir erkennen die Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung von Ausfuhranträgen an, fördern jedoch einen transparenten und effizienten Prozess, der den Bedürfnissen unserer Branchen gerecht wird.
      - Ständiges Monitoring: Wir beobachten kontinuierlich die Entwicklungen und arbeiten eng mit dem BAFA und BMWK zusammen, um kritische Fälle und allgemeine Herausforderungen für unsere Branche (z.B. bei Ersatzteillieferungen in der Medizintechnik) vorzustellen und Lösungsansätze zu diskutieren.

      Bleiben Sie informiert:

      Wir setzen uns dafür ein, die bestehenden Herausforderungen unserer Mitglieder beim Export zu adressieren und werden Sie regelmäßig über Fortschritte und die Ergebnisse unserer Aktivitäten informieren. Zentrales Gremium für alle Themen aus dem Gebiet ist die AG Zoll, Exportkontrolle und Außenhandelspraxis, die im Frühjahr und Herbst an je zwei Tagen zusammenkommt, um aktuelle Herausforderungen im Handel zu adressieren und mit den zuständigen Behörden und Experten in den Dialog zu gehen. 


      FAQ zu BAFA, Exportkontrolle und Ausfuhrgenehmigungen

      Allgemeine Genehmigungen sind eine besondere Form von Ausfuhrgenehmigungen, die im Exportkontrollrecht verwendet werden. Hier ist eine Antwort auf die gestellte Frage:

      Was sind Allgemeine Genehmigungen und wie unterscheiden sie sich von regulären Ausfuhrgenehmigungen?

      Allgemeine Genehmigungen sind Genehmigungen, die von der zuständigen Behörde (z. B. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Deutschland) für bestimmte Exporte in bestimmte Länder oder Regionen erteilt werden. Sie ermöglichen es, eine Gruppe von Gütern an einen bestimmten Empfängerkreis ohne individuellen Antrag zu exportieren. Das bedeutet, dass Unternehmen, die unter die Bedingungen der Allgemeinen Genehmigung fallen, nicht jedes Mal einen spezifischen Antrag stellen müssen, wenn sie exportieren möchten.

      Die wichtigsten Unterschiede zu regulären Ausfuhrgenehmigungen sind:

      1. Kein Antrag erforderlich: Für Allgemeine Genehmigungen muss kein individueller Antrag gestellt werden. Sie gelten für alle Exporteure, die die spezifizierten Kriterien erfüllen.

      2. Sofortige Liefermöglichkeit und Planungssicherheit: Allgemeine Genehmigungen bieten den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit, da keine individuelle Genehmigung abgewartet werden muss, solange die Bedingungen der Allgemeinen Genehmigung erfüllt sind.

      3. Geltungsbereich: Allgemeine Genehmigungen haben in der Regel einen breiteren Geltungsbereich und gelten für bestimmte Kategorien von Gütern, die an bestimmte Länder oder Regionen geliefert werden können.

      4. Bedingungen und Auflagen: Allgemeine Genehmigungen enthalten oft spezifische Bedingungen und Auflagen, die erfüllt werden müssen. Es liegt in der Verantwortung des Exporteurs, diese Bedingungen zu verstehen und einzuhalten.

      Zusammenfassend sind Allgemeine Genehmigungen eine effiziente Möglichkeit für Exporteure, bestimmte Güter zu liefern, ohne jedes Mal eine individuelle Genehmigung beantragen zu müssen. Sie erleichtern den Exportprozess, erfordern jedoch auch ein sorgfältiges Verständnis und die Einhaltung der jeweiligen Bedingungen und Auflagen.

      Die Überprüfung, ob bereits gestellte Genehmigungsanträge von den neuen Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind, erfordert eine genaue Untersuchung der spezifischen Bedingungen und Anforderungen der relevanten Allgemeinen Genehmigungen. Hier sind einige Schritte, die Ihnen dabei helfen können:

      1. Details der Allgemeinen Genehmigungen verstehen: Lesen Sie die genauen Bedingungen, Anforderungen und Geltungsbereiche der neuen Allgemeinen Genehmigungen. Dies könnte Informationen über die Art der Güter, die Zieldestination, etwaige Einschränkungen und weitere spezifische Anforderungen umfassen.

      2. Vergleich mit Ihrem Antrag: Vergleichen Sie diese Informationen mit den Details Ihres bereits gestellten Genehmigungsantrags. Dies sollte die Art der Güter, das Zielland und andere relevante Informationen umfassen.

      3. Konsultation mit Fachexperten: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Antrag von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt ist, kann es hilfreich sein, einen Experten für Exportkontrolle oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der auf dieses Gebiet spezialisiert ist.

      4. Kontakt mit der zuständigen Behörde: In vielen Fällen kann die zuständige Behörde (zum Beispiel das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Deutschland) direkte Unterstützung und Beratung bieten. Sie können dort anrufen oder eine E-Mail senden, um Ihre spezifische Situation zu klären. Auch die IHKn geben oft Hilfestellung bei Fragen. 

      5. Überprüfung der relevanten Dokumente: Es könnte hilfreich sein, die offiziellen Dokumente, Leitfäden und Newsletter der zuständigen Behörde zu überprüfen, die Informationen über die neuen Allgemeinen Genehmigungen enthalten.

      6. Berücksichtigung interner Compliance-Richtlinien: Vergewissern Sie sich, dass Sie alle internen Compliance-Richtlinien und -Verfahren Ihres Unternehmens einhalten, wenn Sie entscheiden, dass Ihr Antrag von einer Allgemeinen Genehmigung begünstigt ist.

      Die Überprüfung, ob ein bereits gestellter Genehmigungsantrag von einer Allgemeinen Genehmigung begünstigt ist, kann komplex sein. Eine sorgfältige Analyse und gegebenenfalls die Konsultation eines Fachexperten kann sicherstellen, dass Sie die richtigen Schritte unternehmen und alle relevanten Gesetze und Vorschriften einhalten.

      Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer aller Allgemeiner Genehmigungen bis zum 31. März 2024 könnte mehrere konkrete Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben:

      1. Mehr Planungssicherheit: Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gibt Ihrem Unternehmen mehr Zeit und Flexibilität, die Allgemeinen Genehmigungen für Exporte oder Verbringungen zu nutzen. Sie haben damit länger Zeit, Geschäfte zu tätigen, die unter die entsprechenden Genehmigungen fallen, ohne einen erneuten Antrag stellen zu müssen.

      2. Vereinfachte Verfahren: Durch die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen können Sie von schnelleren und effizienteren Exportprozessen profitieren, da diese Genehmigungen nicht einzeln beantragt werden müssen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer bedeutet, dass diese Vorteile über einen längeren Zeitraum andauern.

      3. Kostenersparnis: Die längere Gültigkeitsdauer könnte dazu beitragen, Verwaltungskosten zu reduzieren, da die Notwendigkeit, regelmäßig neue Anträge zu stellen oder bestehende Genehmigungen zu erneuern, verringert wird.

      4. Anpassung an Geschäftsstrategie: Sie haben die Möglichkeit, Ihre Exportstrategie im Einklang mit den Allgemeinen Genehmigungen zu planen, da Sie wissen, dass sie bis zu einem bestimmten Datum gültig bleiben.

      5. Compliance-Überlegungen: Es ist wichtig, weiterhin die spezifischen Bedingungen und Anforderungen der Allgemeinen Genehmigungen genau zu überwachen und zu befolgen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ändert nichts an den grundlegenden Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten Ihres Unternehmens in Bezug auf die Einhaltung der Exportkontrollgesetze.

      6. Mögliche Änderungen berücksichtigen: Beachten Sie, dass während der Gültigkeitsdauer Änderungen an den Allgemeinen Genehmigungen vorgenommen werden können. Sie sollten daher die relevanten Informationen und Bekanntmachungen der zuständigen Behörde regelmäßig überprüfen, um über etwaige Änderungen informiert zu sein.

      7. Fachberatung in Betracht ziehen: Wenn Sie spezifische Fragen dazu haben, wie die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigungen sich auf Ihr Unternehmen auswirkt, kann es sinnvoll sein, einen Experten für Exportkontrolle oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

      Insgesamt bietet die Verlängerung der Gültigkeitsdauer aller Allgemeiner Genehmigungen bis zum 31. März 2024 mehr Sicherheit und Flexibilität für Ihr Unternehmen in Bezug auf Ihre Exportaktivitäten, vorausgesetzt, dass Sie weiterhin die relevanten Gesetze und Vorschriften einhalten.

      Ja, bei der Nutzung der neuen Allgemeinen Genehmigungen für Rüstungsgüter gibt es spezifische Anforderungen und Einschränkungen, die beachtet werden müssen. Diese können je nach Art der Genehmigung, Gütern, Empfängerländern und anderen Faktoren variieren. Hier sind einige allgemeine Punkte, die Sie in Betracht ziehen sollten:

      1. Geltungsbereich der Genehmigung: Jede Allgemeine Genehmigung hat einen spezifischen Geltungsbereich, der festlegt, welche Güter, Empfängerländer und Transaktionen abgedeckt sind. Es ist wichtig, dass Sie genau verstehen, welche Aktivitäten unter der jeweiligen Genehmigung zulässig sind.

      2. Einhaltung von Bedingungen und Auflagen: Allgemeine Genehmigungen können bestimmte Bedingungen und Auflagen enthalten, die erfüllt werden müssen. Dies kann Reporting-Anforderungen, spezifische Kontrollen, Dokumentationspflichten oder andere Compliance-Maßnahmen umfassen.

      3. Überprüfung der Empfänger: Sie müssen möglicherweise die Eignung der Empfänger im Einklang mit den Allgemeinen Genehmigungen überprüfen. Dies kann die Beurteilung von Endverwendungszertifikaten oder die Durchführung von Due-Diligence-Prüfungen umfassen.

      4. Ausschluss bestimmter Länder oder Entitäten: Die Allgemeinen Genehmigungen könnten Einschränkungen bezüglich bestimmter Länder, Organisationen oder Individuen enthalten, an die keine Exporte erlaubt sind.

      5. Compliance mit anderen Gesetzen: Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen entbindet Sie nicht von der Einhaltung anderer anwendbarer Gesetze und Vorschriften, einschließlich internationaler Abkommen, nationaler Sicherheitsgesetze oder Industriestandards.

      6. Mögliche Änderungen und Updates: Allgemeine Genehmigungen können geändert oder aktualisiert werden. Sie sollten regelmäßig die offiziellen Kanäle und Mitteilungen überprüfen, um über solche Änderungen informiert zu bleiben.

      7. Fachliche Unterstützung: Aufgrund der Komplexität der Exportkontrolle von Rüstungsgütern kann es ratsam sein, spezialisierte rechtliche oder berufliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen und Einschränkungen vollständig verstanden und erfüllt werden.

      Es wird dringend empfohlen, die spezifischen Texte und Anleitungen der relevanten Allgemeinen Genehmigungen sorgfältig zu lesen und bei Bedarf fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass Sie alle Anforderungen und Einschränkungen, die auf Ihre Exporte von Rüstungsgütern anwendbar sind, vollständig verstehen und einhalten.

      Die neuen Allgemeinen Genehmigungen für Dual-Use-Güter können Ihren aktuellen Exportprozess auf verschiedene Weise beeinflussen, je nachdem, welche Güter Sie exportieren und wohin diese Güter versendet werden. Hier sind einige mögliche Auswirkungen und Überlegungen:

      1. Vereinfachte Genehmigungsverfahren: Die Allgemeinen Genehmigungen sind Sonderformen von Ausfuhrgenehmigungen, die nicht speziell beantragt werden müssen. Wenn Ihre Exporte unter die neuen Allgemeinen Genehmigungen fallen, könnte dies den Genehmigungsprozess erheblich beschleunigen und vereinfachen.

      2. Erweiterter Geltungsbereich: Die neuen Allgemeinen Genehmigungen könnten den Geltungsbereich für den Export von Dual-Use-Gütern erweitern, indem sie neue Bestimmungsländer, Güter oder Transaktionstypen abdecken, die zuvor nicht unter Allgemeinen Genehmigungen standen.

      3. Compliance-Anforderungen: Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen kann mit spezifischen Compliance-Anforderungen verbunden sein, wie z.B. Dokumentationspflichten, Berichterstattung oder bestimmte Sicherheitskontrollen. Es ist wichtig, dass Sie diese Anforderungen genau verstehen und einhalten.

      4. Überprüfung bestehender Anträge: Wenn Sie bereits spezifische Ausfuhrgenehmigungen beantragt haben, sollten Sie diese überprüfen, um festzustellen, ob sie nun von den Allgemeinen Genehmigungen abgedeckt sind. In einigen Fällen könnten bestehende Anträge zurückgezogen oder angepasst werden.

      5. Potenzielle Einsparungen: Da Allgemeine Genehmigungen nicht beantragt werden müssen, könnten sie Zeit- und Kosteneinsparungen in Ihrem Exportprozess bringen, besonders wenn Sie regelmäßig Dual-Use-Güter exportieren.

      6. Rechtzeitige Überwachung und Anpassung: Allgemeine Genehmigungen können geändert oder widerrufen werden. Es ist wichtig, über solche Änderungen auf dem Laufenden zu bleiben, um sicherzustellen, dass Ihr Exportprozess stets den aktuellen Vorschriften entspricht.

      7. Spezifische Unterschiede je nach Gütertyp: Die Auswirkungen der neuen Allgemeinen Genehmigungen können je nach Art der Dual-Use-Güter, die Sie exportieren, variieren. Eine sorgfältige Überprüfung der spezifischen Genehmigungen und eine Anpassung Ihrer Prozesse an die jeweiligen Anforderungen sind entscheidend.


      Stimmen unserer Mitglieder

      SPECTARIS agiert als starker Verband, der die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft tatkräftig vertritt.

      „SPECTARIS agiert als starker Verband, der die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft tatkräftig vertritt. Als Mitglied haben wir die Möglichkeit, unsere Anliegen aktiv einzubringen und auch mitzugestalten, um sicherzustellen, dass unsere Stimme in relevanten politischen und gesellschaftlichen Diskussionen gehört wird. Zusätzlich haben wir bei SPECTARIS einen Zugang zu einem breiten Netzwerk von Unternehmen, Experten und Entscheidungsträgern aus der Hightech-Industrie. Dies ermöglicht uns wertvolle Kontakte zu knüpfen und Synergien zu nutzen. Durch den Austausch können wir und andere Mitglieder gegenseitig von unseren Erfahrungen und Kompetenzen profitieren“.


      Frank-Martin Rammelt, Geschäftsführer seleon GmbH


      Gemeinsam sind wir stark.

      Gemeinsam sind wir stark – Entsprechend schätzen wir das starke Netzwerk sowie die offene und sehr gute Zusammenarbeit im Verband, um als einer der führenden Hersteller gemeinsam an Lösungsansätzen für die modernen Herausforderungen in der Kontaktlinse und Gemeinschaftskampagnen zu arbeiten sowie identifizierte Trends zu nutzen.


      Johannes Zupfer, General Manager D-A-CH, CooperVision GmbH


      Zusammen besser: Industrieunternehmen arbeiten bei Spectaris an Zukunftsprojekten für die Kontaktlinse

      Wir arbeiten täglich daran, die Wachstumschancen der Kontaktlinse zu nutzen und unsere Einzelhandels-Partner dabei zu unterstützen, mehr für die Kontaktlinse zu erreichen. Spectaris liefert uns die Möglichkeit dies – als gemeinsames Projekt aller Industrieunternehmen – auf nationaler Ebene und mit gebündelten Kräften zu tun. Ohne den Spectaris-Industrieverband wäre diese gemeinsame Arbeit undenkbar.


      Fabian Hasert, Geschäftsführer MPG&E-Kontaktlinsen


      OBE setzt auf Qualitätsprodukte „Made in Germany“.

      OBE setzt auf Qualitätsprodukte „Made in Germany“. Dank Innovation und Automatisierung können Federscharniere und Sicherheitsschrauben am Standort Ispringen in großen Stückzahlen hergestellt werden. Einher geht dies mit steigender Produktivität und einer Arbeitsteilung für einfache Produkte am Standort China. Somit sichern wir Arbeitsplätze in Deutschland.


      Peter Specht / Erik Schäfer - Geschäftsführer OBE


      Die Mitgliedschaft in einem starken Verband unterstützt unser erfolgreiches Wachstum.

      Im Jahrhundert der Photonik schätzt laservision als mittelständischer Hersteller von Laserschutzprodukten für den internationalen Markt besonders die aktive Interessensvertretung und Wissensvermittlung in einem sich weltweit zunehmend dynamischer entwickelnden politischen und ökonomischem Umfeld. Die Mitgliedschaft in einem starken Verband mit den Möglichkeiten eines engen Dialogs speziell innerhalb unseres Fachverbandes Photonik unterstützt unser erfolgreiches Wachstum in der Schlüsseltechnologie Optik.


      Dirk Breitenberger, Geschäftsführer LASERVISION GmbH & Co. KG


      Die Gemeinschaft macht uns stark!

      Der Verband SPECTARIS bildet für uns mittelständische Unternehmen eine Brücke zwischen der Regierung und unseren Interessen – die Gemeinschaft macht uns hierbei stark! Wir schätzen sowohl das sehr hilfreiche Weiterbildungsprogramm innerhalb der Medizintechnik und profitieren von der Organisation unterschiedlichster Delegationsreisen. Durch unsere Mitgliedschaft bei SPECTARIS ist uns auch ein regelmäßiges Update neuer gesetzlicher Anforderungen garantiert.


      Maik Greiser,Geschäftsführender Gesellschafter / CEO ATMOS MedizinTechnik GmbH & Co. KG


      Der Verband bietet perfekt auf unsere Bedürfnisse zugeschnittene Angebote.

      Unser Branchenverband SPECTARIS ist ein starkes Sprachrohr für die Interessen mittelständischer, inhabergeführter Unternehmen wie wir. Genauso wichtig ist es uns, dass der Verband eine Plattform für einen offenen Dialog unter den Mitgliedsfirmen ermöglicht und perfekt auf unsere Bedürfnisse zugeschnittene Angebote wie Branchenreports oder thematisch auf den Punkt gebrachte Veranstaltungen anbietet.


      Geschäftsführende Gesellschafter Jüke Systemtechnik GmbH, Martin Hovestadt (links) und Heinrich Jürgens (rechts)


      Sprachrohr für die Medizintechnik

      Für uns als Hersteller von Medizintechnik stellt SPECTARIS ein wichtiges Sprachrohr gegenüber der Politik dar. Gerade angesichts der aktuellen MDR ist es immens wichtig, einen starken und leistungsfähigen Verband als Interessenvertretung zu haben. Wir sind sehr zufrieden mit der Zusammenarbeit und fühlen uns gut vertreten.


      Regina Kirchner-Gottschalk, Geschäftsführerin KaWe – KIRCHNER & WILHELM GmbH + Co. KG


      Im dynamischen Umfeld bestehen

      Regulatorische Anforderungen steigen, Märkte werden komplexer – doch die größte Herausforderung, der sich auch die Medizinbranche aktiv stellen muss, ist die Digitalisierung. Mit ihr erhöht sich die Entwicklungsgeschwindigkeit in erheblichem Maße. Innovative Prozesse und Produkte verschieben die Grenzen bislang gewohnter Standards. Als SPECTARIS-Mitglied sind wir Teil eines starken Verbandes, mit dem wir in diesem dynamischen Spannungsfeld bestehen werden.


      Rainer Kliewe, Geschäftsführer Ofa Bamberg GmbH


      Wir schätzen an SPECTARIS besonders die fachliche Expertise.

      Richard Wolf als ein mittelständisches Unternehmen im Bereich der Medizintechnik profitiert stark durch das breite Netzwerk von SPECTARIS. Wir schätzen besonders die fachliche Expertise.


      Geschäftsführung Richard Wolf GmbH, Herr Pfab, Herr Steinbeck


      Mitmachen lohnt sich!

      In Zeiten schneller und tiefgreifender Veränderungen in der Medtech Branche und einem anspruchsvollen regulatorischen Umfeld ist SPECTARIS ein wichtiger Partner für unser Unternehmen und als Interessensvertretung in Berlin und Brüssel unverzichtbar. Mitmachen lohnt sich!


      Bert Sutter, Geschäftsführer, Sutter Medizintechnik GmbH


      Wir wollen heute und in Zukunft Partner des Vertrauens für unsere Kunden im Labor sein.

      Die fundierten Informationen von SPECTARIS zu Branchen- und Technologietrends sowie im regulatorischen Umfeld sind für uns dabei ebenso wichtig wie die Interessenvertretung in Berlin und Brüssel. Das engagierte SPECTARIS-Team ist für uns immer ein guter Ansprechpartner.


      Dr. Christoph Schöler, Geschäftsführender Gesellschafter, BRAND GMBH + CO KG, VACUUBRAND GMBH + CO KG


      Sprachrohr für die Branche

      In einer heterogenen und spezialisierten Branche wie der Analysentechnik, die sehr technisch orientiert ist und in der viele regulatorische Anforderungen zu erfüllen sind, treffen kleine Spezialisten auf große Technologiekonzerne. SPECTARIS gelingt es, die Interessen aller Mitglieder zu vereinen und fungiert als gemeinsames Ohr und Sprachrohr der Branche.


      Albrecht Sieper, Geschäftsführer Elementar Analysensysteme GmbH


      SPECTARIS ist die ideale Plattform.

      SPECTARIS bietet uns die ideale Plattform zum konstruktiven Dialog mit den Mitgliedsunternehmen und ist zuverlässiges Sprachrohr für die Laborindustrie in Politik und Wissenschaft.


      Dr. Gunther Wobser, Geschäftsführender Gesellschafter der LAUDA DR. R. WOBSER GMBH & CO. KG


      SPECTARIS beflügelt die Zusammenarbeit in unserer Branche.

      Die sehr informativen Gespräche bei SPECTARIS in Berlin und auch hier im Hause haben mich vom Engagement und der guten Arbeit von SPECTARIS überzeugt. Insbesondere die Möglichkeit der Kombination von Themen aus der Analysen- Bio-, und Labortechnik mit dem Bereich Medizintechnik ist für Sigma sehr interessant.“ schrieb ich zum Beitritt im Jahr 2011. Das hat sich bestätigt und heute wirken wir aktiv in mehreren Arbeitskreisen mit.


      Dr. Michael Sander, Geschäftsführer Sigma Laborzentrifugen GmbH


      Die Kontaktlinse digital sichtbar machen

      Zusammen mit SPECTARIS haben wir eine Digital-Kampagne ins Leben gerufen, mit dem Ziel, den stationären Fachhandel zu unterstützen und die Kontaktlinsen-Penetration in Deutschland zu erhöhen. Dieses Gemeinschaftsprojekt mit weiteren Kontaktlinsenherstellern liegt uns besonders am Herzen. SPECTARIS hat diese Initiative als gemeinsame Plattform ermöglicht und begleitet diese kontinuierlich und partnerschaftlich -  von der initialen Ideenfindung über die kreative Konzeption bis hin zur innovativen Umsetzung.


      Dr. Benedikt Hoffmann, Franchise Head Alcon Vision Care & General Manager DACH Alcon


      Nationale Interessensvertretung rückt Branche in den Fokus

      Laser Components profitiert auf ganz unterschiedlichen Ebenen von dem Industrieverband. Als Unternehmen schätzen wir den übergreifenden Informationsaustausch in den Arbeitskreisen – egal ob Personalwesen, Marketing oder Exportkontrolle, Zoll und Außenhandelspraxis. Für unsere Branche ist Spectaris außerdem ein politisches Sprachrohr – so steht der Fachverband Photonik nicht nur im ständigen Austausch mit den Ministerien BMWi und BMBF sondern informiert auch über europäische Initiativen.


      Patrick Paul, Geschäftsführer LASER COMPONENTS GmbH


      Sprachrohr des innovativen Mittelstands

      Im Jahrhundert des Photons braucht es eine ebenso starke wie reaktionsschnelle Interessenvertretung. Für uns, als Anbieter und Berater für die innovativsten Produkte des globalen Photonik-Marktes, ist diese Institution besonders wichtig. Wir wissen unsere Interessen (z.B. im Bereich Außenwirtschaft) in guten Händen und können uns auf das Wesentliche konzentrieren: unsere Kunden zufrieden zu stellen.


      Andreas Börner, Geschäftsführer Laser 2000 GmbH


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