Die Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) der Europäischen Union wurde kürzlich novelliert und ist seit 9. September 2021 in Kraft. Die neue Verordnung ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aus dem Jahr 2009. Damit wird die erste umfassende Überarbeitung des EU-Exportkontrollsystems seit 2009 abgeschlossen.
In einer gemeinsamen Online-Veranstaltung haben das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Genehmigungsbehörde sowie der DIHK und die IHKen über die Veränderungen für betroffene Unternehmen und die praktischen Auswirkungen der Neuregelungen der VO (EU) 821(2021) informiert.
Die Präsentationen des BAFA können Sie auf der Internetseite des BAFA abrufen.
Die Kommission hat ihren Legislativvorschlag zur Modernisierung der Ausfuhrkontrollen der EU für sensible Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im September 2016 angenommen. Eine Überarbeitung der Verordnung von 2009 war notwendig geworden, um der technischen Weiterentwicklung, neuen Sicherheitsrisiken und neu entstehenden Technologien ("emerging technologies") Rechnung zu tragen. Nach mehrjährigen Trilogverhandlungen konnten sich Kommission, Europaparlament und Rat schließlich im November 2020 auf einen neuen Verordnungstext einigen.
In die neue Verordnung wurden zahlreiche Vorschläge der Kommission für eine umfassende Verbesserung des Systems aufgenommen. Sie soll das bestehende Ausfuhrkontrollsystem der EU durch folgende Maßnahmen wirksamer machen:
Der neue Rahmen ermöglicht es der EU, wichtige Maßnahmen zu ergreifen, um Fachwissen zu bündeln und besondere Herausforderungen zu bewältigen, insbesondere im Zusammenhang mit der Cyber-Überwachung (hierzu werden noch Leitlinien für die Sorgfaltspflicht ausgearbeitet), aber auch bei neu entstehenden Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Bereichen wie Biotechnologie, künstliche Intelligenz oder fortgeschrittene Rechensysteme.
Mit der Verordnung wird für mehr Transparenz gesorgt, indem das Maß an Konsultationen und Berichterstattung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erhöht wird und indem die Entwicklung einer neuen EU-Plattform zur elektronischen Genehmigung vorangetrieben wird, die bereits in vier EU-Mitgliedstaaten erprobt wurde.
Sie liefert auch eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen der EU auf multilateraler, plurilateraler und bilateraler Ebene – in Anerkennung der Tatsache, dass die Wirksamkeit der Kontrollen von der Mitarbeit der größten Technologiehersteller abhängt – und baut auf dem bestehenden multilateralen Rahmen für Ausfuhrkontrollen auf, dem Wassenaar-Arrangement, das die Grundlage für viele Beschränkungen bildet, die durch die Verordnung auf EU-Ebene eingeführt werden.
Zusätzlich veröffentlichte auch die Europäische Kommission weitere Informationen zum Inkrafttreten der EU-Dual-Use-Verordnung, die Sie hier gesammelt abrufen können.
Weitere Informationen:Vollständige PressemeldungVerordnungstext der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821)Memo – Durchführung der VerordnungInfoseite der EU-Kommission: Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem VerwendungszweckEinigung über neue Vorschriften für den Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Pressemitteilung, 9. November 2020)Pressemitteilung BMWi: Rat und Europäisches Parlament einigen sich auf neue Exportregeln für Dual-Use GüterPressemitteilung Rat der EU: Einigung über neue Vorschriften für den Handel mit Gütern mit doppeltem VerwendungszweckPressemitteilung der EU-KommissionPressemitteilung des EU-ParlamentsWebsite zur Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 8. September 2021 neue Codierungen für die Anmeldung von Gütern mit doppelten Verwendungszweck nach der neuen Dual-Use-VO veröffentlicht. Die neuen Codes sind notwendig, um die neue Gesetzeslage abzubilden. Bis zur Umsetzung in ATLAS wird es jedoch noch dauern. Bis auf Weiteres sind deshalb die alten Codierungen anzuwenden. Das ITZ Bund hat die neuen Codierungen in seiner ATLAS – Info 0218/21 zusammengefasst.
Am 9. September 2021 ist die neue EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 in Kraft getreten. Die Verordnung modernisiert die geltenden Regeln zur Kontrolle der Ausfuhr, der Handels- und Vermittlungstätigkeit, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
Die wesentliche Änderungen umfassen unter anderem neue Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von bestimmten Gütern für digitale Überwachung, sofern diese im Empfangsland für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verwendet werden sollen [vgl. Art. 5 Verordnung (EU) 2021/821].
Zusätzlich wird der Bereich der technischen Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs I [vgl. Art. 8 Verordnung (EU) 2021/821] neu geregelt. Die EU-Regelung wird in Deutschland durch die nationalen Vorschriften in §§ 49 ff. AWV, welche bereits zuvor Regelungen im Bezug zur technischen Unterstützung beinhalteten, flankiert. Weitere Änderungen umfassen eine Verschärfung der Kontrolle von Vermittlungstätigkeiten [vgl. Art. 6 Verordnung (EU) 2021/821] und Durchfuhren [vgl. Art. 7 Verordnung (EU) 2021/821].
Außerdem werden zwei neue Allgemeine Genehmigungen eingeführt: Die EU007 genehmigt den konzerninternen Transfer von Software und Technologie zur gewerblichen Produktentwicklung. Die EU008 betrifft die Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung. Die EU001 wird zudem um Island als privilegiertes Empfängerland ergänzt.
Zum Inkfrafttreten der EU-Dual-Use-Verordnung hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle außerdem zwei neue Merkblätter veröffentlicht:
Für Ausfuhranträge, die vor dem 9. September 2021 gestellt wurden, gelten weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der alten Verordnung (EG) 428/2009 [vgl. Art.31 Verordnung (EU) 2021/821]. D. h. diese Ausfuhranträge werden grundsätzlich auch dann auf der Grundlage der alten Verordnung (EG) 428/2009 beschieden, wenn die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung erst nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2021/821 getroffen wird.
Bereits vor dem 9. September 2021 erteilte Ausfuhrgenehmigungen sowie Auskünfte zur Güterliste gelten fort. Eine Neubeantragung ist nicht erforderlich. Ebenso gelten die Registrierungen für die EU001-006 fort. Ferner ist keine neue Bestellung eines Ausfuhrverantwortlichen notwendig. Die entsprechenden AV-Bekanntmachungen werden angepasst [Veröffentlichung im BAnz folgt]. Die Bekanntmachungen zu den Endverbleibserklärungen wurden bereits angepasst [BAnz AT 01.09.2021 B6, B7]. Inhaltliche Änderungen sind mit den Anpassungen nicht verbunden.
Im Vorfeld des Inkrafttretens der Dual-Use-Verordnung wurden auf nationaler Ebene weitere Änderungen am Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie an der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vorgenommen. Das Bundeskabinett billigte am 25. August 2021 die von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vorgelegte Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung.
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (1. AWG/AWV-Änderungsverordnung) vom 25. August 2021 (BAnz AT 07.09.2021 V1) werden in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) die Verweise auf die bisher geltende Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch Verweise auf die neue EU-Dual-Use-VO ersetzt. Darüber hinaus enthält die 1. AWG/AWV-Änderungsverordnung Regelungen, Nordirland bei der Anwendung von Genehmigungspflichten wie ein Teil der Europäischen Union zu behandeln. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit werden zudem die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Warenausgang präzisiert.
Die Änderungen traten am 9. September 2021 in Kraft.
Mit der Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bisherige Bekanntmachung zur Nutzung der AGG‘en an die Neufassung der EU-Dual-Use-VO angepasst. Ebenso wie die Neufassung der EU-Dual-Use-VO tritt auch die neue Bekanntmachung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen der EU am 9. September 2021 in Kraft. Mit dieser Bekanntmachung wird das Registrier- und Meldewesen bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen der EU aktualisiert und um die Registrier- und Meldevorgaben der neu eingeführten AGG Nr. EU007 und Nr. EU008 erweitert.
Die bekannten Grundstrukturen bleiben unverändert; insbesondere müssen sich Ausführer, die bereits für die Nutzung der AGG‘en Nr. EU001 bis Nr. EU006 registriert sind, nicht erneut für diese AGG‘en registrieren. Vielmehr werden die bestehenden Registrierungen vom BAFA fortgeschrieben.
Ebenfalls angepasst wurden alle (nationalen) Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (mit Ausnahme der AGG Nr. 28) [BAnz AT 31.08.2021 B5-B9; BAnz AT 01.09.2021 B5; BAnz AT 06.09.2021 B4]. Neben der Aktualisierung der Verweise auf die neue EU-Dual-Use-VO sind die Ausschlusstatbestände aller AGG’en – ebenfalls mit Ausnahme der AGG Nr. 28 – um die in Art. 5 der Verordnung (EU) 2021/821 geregelten Verwendungszwecke erweitert worden.
Als Mitgliedsstaat der EU gelten in Österreich verschiedene Genehmigungs-, Melde- und Hinweispflichten. So ist für gelistete Dual Use-Güter eine Genehmigung des BMDW/Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, teilweise auch für die innergemeinschaftliche Verbringung erforderlich.
Zuständige Behörde ist das Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) Abteilung III/2 – Exportkontrolle
E-Mail: post.III2_19bmdw.gvat oder exportkontrollebmdw.gvat Tel: 01/711 00-0
Weitere Informationen:Internetseite des Bundesministeriums für Digitalisierung und WirtschaftsstandortInformationen der Wirtschaftskammer Österreich
Die Europäische Kommission hat am 28. September 2016 einen Vorschlag für eine neue EU-Dual-Use-Verordnung vorgelegt, welche die zurzeit anwendbare Verordnung (EG) 428/2009 ersetzten soll. Diese Vorschrift ist einer der wesentlichsten Gesetztestexte der europäischen Ausfuhrkontrolle und muss zwingend von allen europäischen Unternehmen beachtet werden, die Güter oder Technologien führen, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können.
Die SPECTARIS-Unternehmen weisen eine durchschnittliche Exportquote von über 60 Prozent auf. Diese Rechtsvorschrift ist daher für die meisten dieser Unternehmen von außerordentlicher Bedeutung. Um die Interessen seiner Mitglieder zu wahren, begleitet SPECTARIS das Gesetzgebungsverfahren aktiv und konstruktiv mit.
Mai 2017SPECTARIS-Stellungnahme
Juni 2017 SPECTARIS Statement (English)
Rechtstexte
Kommissionsvorschlag (Haupttext) / PDFKommissionsvorschlag (Haupttext) / Word-DocKommissionsvorschlag (Anhänge) / PDFKommissionsvorschlag (Anhänge) / Word-Doc
Protokolle der Projektgruppe Dual-Use-VO
Protokoll vom 25.11.2016Protokoll vom 05.12.2016Protokoll vom 15.12.2016Protokoll vom 05.01.2017
Aktualisierte Merkblätter des BAFA zur EU-Dual-Use-Verordnung
Merkblatt zu Art. 5 EU-Dual-Use-VO (englischsprachig)
„SPECTARIS agiert als starker Verband, der die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft tatkräftig vertritt. Als Mitglied haben wir die Möglichkeit, unsere Anliegen aktiv einzubringen und auch mitzugestalten, um sicherzustellen, dass unsere Stimme in relevanten politischen und gesellschaftlichen Diskussionen gehört wird. Zusätzlich haben wir bei SPECTARIS einen Zugang zu einem breiten Netzwerk von Unternehmen, Experten und Entscheidungsträgern aus der Hightech-Industrie. Dies ermöglicht uns wertvolle Kontakte zu knüpfen und Synergien zu nutzen. Durch den Austausch können wir und andere Mitglieder gegenseitig von unseren Erfahrungen und Kompetenzen profitieren“.
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In den über 20 Jahren meiner Mitarbeit im Arbeitskreis Exportkontrolle, Zoll und Außenhandelspraxis hat SPECTARIS eine beeindruckende, äußerst positive Entwicklung genommen. Wir sind Ansprechpartner und Interessenvertreter für die Unternehmen auf den Gebieten Exportkontrolle, Zoll und Außenhandelspraxis. Die Kontakte u. a. zum Auswärtigen Amt, zum Wirtschaftsministerium, zum BAFA, verschiedenen Organisationen und auch Botschaften sind im Laufe der letzten Jahre immer enger geworden. SPECTARIS wird als eingeständiger Vertreter der Mitgliedsunternehmen ernst genommen und akzeptiert wird. SPECTARIS hat als Interessenvertreter der Mitgliedsunternehmen in der Welt der Exportkontrolle, des Zolls und der Außenhandelspraxis einen Namen und wird in der Community geachtet auf Grund der Sach- und Fachkenntnis.
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