Neues Gesetz markiert Qualitätswende in der Hilfsmittelversorgung

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Zukünftig nur noch Verhandlungsverträge erlaubt / Außerdem: Schnellere Aufnahme von neuen Behandlungsmethoden in die Erstattung

Anlässlich der Veröffentlichung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Bundesgesetzblatt am heutigen Tag (10.5.2019) begrüßt der SPECTARIS Fachverband Medizintechnik die beiden für die Branche wichtigsten Änderungen durch das nun in Kraft getretene Gesetz ausdrücklich: Hilfsmittelverträge sind nun ausschließlich durch Verhandlungen abzuschließen; Ausschreibungen sind ebenso wenig zulässig wie sogenannte „Open-House-Verträge“, bei denen die Vertragskonditionen einschließlich des Preises einseitig von den Krankenkassen vorgegeben werden. „Auf diese Weise werden endlich die für die Versicherten notwendigen Qualitätsaspekte in der Hilfsmittelversorgung wichtiger, nachdem bei Verträgen, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens geschlossen wurden, häufig vor allem der niedrigste Preis ausschlaggebend war“, betont Hubertus Lasthaus, Mitglied im Vorstand des SPECTARIS-Fachverbandes Medizintechnik. Hilfsmittelverträge müssen nunmehr auf Grundlage von Verhandlungen abgeschlossen werden und verbindliche Qualitätsmindestanforderungen an Produkt und dazugehörigen Dienstleistungen umfassen.

Die stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten in der Hilfsmittelversorgung war bereits Ziel des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes, das seit 2017 in Kraft ist. Allerdings haben sich diesem Ziel einige Krankenkassen wiederholt widersetzt und weiterhin hauptsächlich den Preis als Zuschlagskriterium herangezogen. Ferner wurde selbst in dienstleistungsintensiven Versorgungsbereichen ausgeschrieben, die laut Gesetzgeber gar nicht für Ausschreibungen vorgesehen sind, wie beispielsweise in der außerklinischen Beatmung. SPECTARIS hat diese Ausschreibungen wiederholt zur Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gebracht. Lasthaus: „Das Verhalten einiger Krankenkassen war schlichtweg rechtswidrig. Wir haben auf diesen Missstand ununterbrochen hingewiesen, letztlich mit Erfolg. Was wir nun erleben, ist die Qualitätswende in der Hilfsmittelversorgung“. Auf Basis von Ausschreibungen geschlossene Verträge gelten mit Inkrafttreten des TSVG nur noch für sechs Monate und müssen neu verhandelt werden.

Mit dem TSVG treten außerdem Verbesserungen bei der Nutzenbewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unter Verwendung von Medizinprodukten für eine künftig hoffentlich für die betroffenen Versicherten notwendige schnellere Aufnahme von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Erstattungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen in Kraft. Das TSVG sieht vor, dass der Gemeinsame Bundessausschuss (G-BA) bei vorliegender ausreichender Evidenz des Nutzens nunmehr unverzüglich über vom Hersteller zur Erprobung vorgelegte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden entscheiden muss. Ferner können Hersteller künftig selbst Erprobungsstudien beauftragen, gemäß des Prinzips „wer bestellt muss auch bezahlen“. Hersteller müssen sich aber nicht mehr an den Kosten für Erprobungsstudien beteiligen, denn der G-BA finanziert diese künftig selbst. Ferner müssen Krankenhäuser künftig bei Anfragen auf höheres Entgelt für die Erbringung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB-Anfrage) zu neuen medizintechnischen Verfahren das Einvernehmen mit dem betroffenen Hersteller der Medizintechnologie herstellen. Schließlich wird die vom G-BA restriktiv ausgelegte "Potenzialprüfung" vom Gesetzgeber mit dem TSVG wieder abgeschafft. „In Summe bringt das TSVG für die Versicherten, Patienten und die Industrie willkommene Änderungen mit sich, die von der Branche seit Langem gefordert wurden“, so der SPECTARIS Geschäftsführer Jörg Mayer abschließend.

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