Keine unbedingte Mitführungspflicht in Frankreich und Österreich

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Als Reaktion auf ein SPECTARIS-Schreiben hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schriftlich zu den bürokratischen Hindernissen der A1-Bescheinigungen geäußert. Die A1-Bescheinigung liefert den Nachweis, dass ein Arbeitnehmer bei Reiseantritt in ein EU-Land in seinem ursprünglichen Beschäftigungsstaat versichert ist.. Es muss beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Die grundsätzliche Kritik von SPECTARIS, dass insbesondere in Frankreich und Österreich zu strenge Vorgaben bezüglich der A1-Bescheinigungen gelten, teilt das BMAS. Sowohl in bilateralen Gesprächen als auch auf der EU-Ebene, z.B. bei der Revision entsprechender Rechtsgrundlagen für die A1-Bescheinigungen, setzt sich das BMAS nach eigener Aussage für den Abbau von bestehender sowie die Vermeidung von neuer unnötiger Bürokratie ein. Gleichwohl gebe es weder in Frankreich noch in Österreich eine unbedingte Mitführungspflicht von A1-Bescheinigungen, so das Ministerium. Hier sei ein Antragsnachweis ausreichend. Zudem weißt das BMAS darauf hin, dass es bei regelmäßigen Dienstreisen in konkrete andere Mitgliedsstaaten der EU möglich sei, längerfristig gültige A1-Bescheinigungen zu beantragen. Anträge sind bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zu stellen. Das Antwortschreiben des BMAS enthielt außerdem den Vermerk „Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristiger Entsendung“ aus dem Jahr 2011, der allerdings mit Blick auf die aktuelle Rechtslage in Frankreich und Österreich noch nicht aktualisiert ist. Den Vermerk können Sie hier herunterladen.

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