Am 07. Januar 2020 Verfahrensordnung zum Hilfsmittelverzeichnis veröffentlicht

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Bereits am 14. November 2019 hat der GKV-Spitzenverband erfreulicher Weise die lange erwartete Verfahrensordnung zum Hilfsmittelverzeichnis veröffentlicht.

Die Verfahrensordnung zeigt zum einen auf, wie das Hilfsmittelverzeichnis systematisch aufgebaut ist und stellt die Hilfsmitteldefinition klar. Zum anderen werden in der Verfahrensordnung die Abläufe und Verfahrensschritte zur Weiterentwicklung der Qualitätsanforderungen an die Produkte und Dienstleistungen sowie zur Produktlistung dargestellt. Es ist gewährleistet, dass das Hilfsmittelverzeichnis regelmäßig an den allgemein anerkannten Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse angepasst werden kann. Dies ermöglicht den Versicherten, die auf eine Hilfsmittelversorgung angewiesen sind, die Teilhabe am medizinisch-technischen Fortschritt und stellt für sie den hohen Versorgungsstandard sicher.

Für Hersteller von Hilfsmitteln, die die Aufnahme ihrer Produkte ins Hilfsmittelverzeichnis anstreben, ist erkennbar, welche generellen Anforderungen der GKV-Spitzenverband an den Inhalt und die Form der Aufnahmeanträge stellt und welche Fristen im Verwaltungsverfahren vorgesehen sind. Es wird unter anderem ausgeführt, welche Nachweise zu erbringen sind und wer antragsbefugt ist. Konkrete Hinweise sind darüber hinaus den Anforderungen der einzelnen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses und den dazugehörenden Antragsformularen zu entnehmen, die auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht sind. Schließlich wird auch das Prozedere der Auskunftserteilung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss dargestellt, sofern der Einsatz eines Produktes untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist.

Die neue Verfahrensordnung finden Sie hier.

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