Am 14.03.2019 hat der Bundestag das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen. Das neue Gesetz hatte eigentlich den schnelleren Zugang zu Haus- und Fachärzten zum Gegenstand, nun bringt es aber auch weitere Änderungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der häuslichen Versorgung und für die Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit sich. Die wichtigsten Änderungen sind hier zusammengestellt.
- Verträge zur Versorgung mit Hilfsmitteln in der häuslichen Versorgung können nicht mehr im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens vergeben werden.
- Verträge, die durch Ausschreibungen zustande gekommen sind, gelten ab Verkündung des Gesetzes nur noch für 6 Monate.
- Der Gesetzgeber stellt klar, dass Verträge in diesem Versorgungsbereich wirklich verhandelt werden müssen und nicht einseitig von den Krankenkassen diktiert werden dürfen.
- Bei der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden trägt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun in der Regel die Kosten der Erprobung.
- Nur, wenn ein Unternehmen selbst die Erprobung beauftragen möchte, kann es sich in einer noch zu bestimmenden Frist nach Erlass einer Erprobungsrichtlinie melden und selbst das unabhängige Institut beauftragen.
- Zudem muss der G-BA unverzüglich über die Aufnahme einer Methode in die Erstattung entscheiden, wenn eine Erprobung abgeschlossen wurde oder bereits ausreichend Evidenznachweise vorliegen.
- Im Rahmen der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse nach § 137 h SGB V entfällt die Potenzialbewertung.
- Krankenhäuser können nur noch im Einvernehmen mit dem Medizinproduktehersteller Unterlagen an den Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen des § 137 h SGB V weitergeben.
- Die Änderungen zum § 137 h treten erst zum 26. 05.2020 in Kraft
- Die Beratungsmöglichkeiten für Hersteller werden insbesondere im Fall der Fragestellungen nach § 137 h SGB V erweitert. Die Beratung ist aber kostenpflichtig.
Für strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten ergibt sich eine weitere Änderung. Zukünftig muss der G-BA prüfen, ob geeignete digitale medizinische Anwendungen bei der Erstellung und Überarbeitung von Richtlinien hierzu aufgenommen werden können. Zudem können Krankenkassen digitale medizinische Anwendungen auch dann vorsehen, wenn diese noch nicht in der Richtlinie berücksichtigt werden.
Das TSVG tritt voraussichtlich am 1. Mai 2019 in Kraft. Viele der Neuerungen wurden von SPECTARIS gemeinsam mit anderen Verbänden seit Jahren gefordert und in Gesprächen mit Bundestagsabgeordneten und den anderen Stakeholdern der Gesundheitsversorgung immer wieder diskutiert. Dass sie nunmehr vom Gesetzgeber aufgegriffen wurden, kann als großer Erfolg gewertet werden.
Es wird mit Spannung erwartet, wie die Änderungen umgesetzt werden und wie sie die Gesundheitsversorgung verändern werden.