Informationen zum russischen Angriffskrieg auf die Ukraine

Sonderseite mit regelmäßigen Updates zu den Entwicklungen, die die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Region betreffen

Der Industrieverband SPECTARIS und seine Mitglieder verurteilen den russischen Angriff auf die Ukraine aufs Schärfste. Die Ereignisse haben uns zutiefst erschüttert und unsere Gedanken sind bei den Menschen in der Ukraine, die für Freiheit kämpfen. Dies ist ein durch nichts zu rechtfertigender Angriff auf einen souveränen Staat, seine Bürgerinnen und Bürger und auf den Frieden in Europa und der Welt insgesamt. Deshalb ist es für uns klar, dass wir und unsere Mitglieder die verfügten Sanktionen uneingeschränkt mittragen, auch wenn dies gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaft hat. Oberstes Ziel muss es sein, den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine so schnell wie möglich zu stoppen. Wir sind der tiefen Überzeugung, dass nur der Dialog eine nachhaltige, friedliche Lösung für diesen Krieg bringen kann.

Seit dem 24. Februar 2022 haben sich die Ereignisse mit Russlands Angriff auf die Ukraine überschlagen. Eine Vielzahl von Staaten hat umfassende Exportverbote und Sanktionen gegen die Russische Föderation und Belarus erlassen. Gleichzeitig wurden von Russland und Belarus Gegenmaßnahmen als Reaktion auf die gegen sie verhängten Sanktionen erlassen. 

An unsere Mitglieder versenden wir Updates zu den neuen Entwicklungen im Bereich Sanktionen, die die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Region betreffen, sensibilisieren für mögliche Umgehungsrisiken und informieren über benötigte Hilfsgüter und Bedarfslisten der Ukraine.

Sonderthema Ukraine der SPECTARIS-Außenwirtschaft auf mySPECTARIS
Detaillierte Informationen zu Sanktionsmaßnahmen, Exportbeschränkungen, Problemen in der Lieferkette, Anfragen zur Lieferung von Hilfsgütern, Veranstaltungshinweise und weiteren Themen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine bereitet die SPECTARIS-Außenwirtschaft in einem Themenspezial in der mitgliederexklusiven Plattform mySPECTARIS auf. Sollten Sie sich als SPECTARIS-Mitglied für die Infokanäle registrieren wollen, geht es hier zur Anmeldung.

Information und Krisenhotlines der Deutschen Außenhandelskammern

  • AHK Russland
    Die AHK Moskau bietet den kostenlosen AHK Crisis Consulting Service für betroffene Unternehmen  sowie zwei Krisenhotlines an: AHK-Krisenhotline: +7 495 234 49 54; Logistik-Hotline +7 (499) 495-00-11. Die Hotlines sind von 8:00-20:00 Uhr Moskauer Zeit besetzt.
  • AHK Belarus
    Die AHK Belarus steht Ihnen für Ihre Rückfragen und weitere Informationen per E-Mail unter info@ahk-belarus.org sowie unter der Krisenhotline +375 44 775 00 74 (Whats App, Telegram, Viber) von Montag bis Sonntag von 07.00 bis 21.00 Uhr MEZ (08.00 – 22.00 Uhr Minsker Zeit) gern zur Verfügung.

Hilfreich sind auch die Informationen der Exportinitiative Gesundheitswirtschaft sowie das umfassende Themen-Special von Germany Trade and Invest (GTAI) umfassende Themen-Special:
Zum GTAI-Themen-Special
Zur Exportinitiative Gesundheitswirtschaft

Die GTAI hat zudem eine Sammlung erstellt, die die wirtschaftlichen Auswirkungen auf ausgewählte Länder aufzeigt: Zu den Länderreports der GTAI. 

Im folgenden haben wir Ihnen Informationen zu den bisherigen Sanktionen und Ereignissen zusammengestellt, die wir stetig anpassen. Bei Fragen steht Ihnen das Team der SPECTARIS-Außenwirtschaft und unsere Taskforce gerne zur Verfügung.

    Überblick über die aktuellen Entwicklungen

    Europäische Union erlässt 12. Sanktionspaket gegenüber Russland

    Nach monatelangen Debatten hat die Europäische Union am 18. Dezember ein neues Paket mit Sanktionen gegen Russland verabschiedet. Kern des mittlerweile zwölften Sanktionspakets sind neue Handelsbeschränkungen, etwa das Einfuhrverbot für russische Diamanten nach Europa. Demnach dürfen ab dem 1. Januar 2024 keine natürlichen oder synthetischen Diamanten (Industriediamanten ausgenommen) und keine mit Diamanten besetzten Schmuckwaren direkt aus Russland eingeführt werden. Ab dem 1. März 2024 gilt zudem ein Einfuhrverbot für in Drittländern weiterverarbeitete Diamanten mit Ursprung in Russland ab einem Gewicht von 1 Karat. Und am 1. September 2024 wird das Verbot auf in Drittländern verarbeitete russische Labordiamanten ausgeweitet sowie auf Schmuckprodukte und Uhren, die in Drittländern hergestellt und mit russischen Diamanten ab 0,5 Karat besetzt sind. Diese Maßnahmen sollen in Zusammenarbeit mit der G7 umgesetzt werden.

     

    Weitere Unternehmen sanktioniert

    Brüssels Sanktionsliste wurde um 29 juristische Personen erweitert, die „Russlands militärischen und industriellen Komplex unmittelbar unterstützen“. „Sie unterliegen strengeren Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten“, erklärte der EU-Rat. Sanktioniert wurden unter anderem die Finanzaufsichtsbehörde Rosfinmonitoring, das private Militärunternehmen Redut, die Bildungseinrichtung Znanie, die Fernsehsender Tsargrad und Spas, das Industrieunternehmen Specmash, das Schiffbauunternehmen Vympel, die Maschinenbau- und Rüstungsfirma Uraltransmash, der Flugzeughersteller PAO Tupolew, der Waffenbauer ITOZ, der Chiphersteller Mikron und die Versicherungsgesellschaft AlfaStrakhovanie.

     

    Sanktionen gegen Einzelpersonen

    Die EU sanktionierte weitere russische Einzelpersonen, darunter den Sohn des ehemaligen russischen Präsidenten und des Vorsitzenden der Regierungspartei Geeintes Russland, Dmitri Medwedew. Ilja Medwedew wird vorgeworfen, Koordinator des Portals „Ich bin Russe“ zu sein, das den Bewohnern von DNR, LNR und der Regionen Cherson und Saporoschje staatliche russische Dienste anbietet. Neu auf der Sanktionsliste sind auch Oleg Chorochordin, Oberhaupt der Republik Altai; Radij Chabirow, Oberhaupt der Republik Baschkortostan; Juri Tschichantschin, Chef der Finanzaufsichtsbehörde Rosfinmonitoring; Boris Obnossow, Chef des Raketenbauers KTRV (Tactical Missiles Corporation); Nikolai Bulajew, Vizechef der Zentralen Wahlkommission; Viktor Afsalow, Chef der russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte, und andere russische Staatsangehörige. Ihnen ist verboten, Leitungsposten in europäischen Unternehmen mit Bezug auf Kryptowährungen zu bekleiden.

     

    Handelsbeschränkungen verschärft
    Die Liste der Güter, die nicht nach Russland exportiert werden dürfen, wurde um Chemikalien, Lithiumbatterien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge erweitert. Darüber hinaus erließ die EU weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern aus Russland. Neue Einfuhrverbote wurden für Roh- und Spiegeleisen, Ferrolegierungen, Eisen, Kupfer- und Aluminiumdraht, Folien und bestimmte Rohre in einem Gesamtwert von jährlich 2,2 Mrd. Euro verhängt. Für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) wird ein neues Einfuhrverbot im Wert von 1 Mrd. Euro pro Jahr eingeführt. Für bestehende Verträge greift maximal zwölf Monate lang eine Bestandsschutzklausel: Importverträge für russisches Propangas, die vor dem 19. Dezember geschlossen wurden, dürfen bis zum 20. Dezember 2024 ausgeführt werden. Eine ähnliche Übergangsfrist gilt auch für die Einfuhr von Ferrolegierungen aus Russland.

     

    Dienstleistungsverbot ausgeweitet

    Darüber hinaus wird das bestehende Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen (Wirtschaftsprüfung, Buchhaltung, Steuer- und Rechtsberatung, Werbung, IT-Beratung, Marktforschung usw.) an die russische Regierung oder russische Unternehmen ausgeweitet. Das Verbot gilt nun auch für Verkauf, Lieferung, Übergabe, Export oder Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung und von Software für Industriedesign und Fertigung, die in den Bereichen Architektur, Maschinenbau, Bauwirtschaft, Produktion, Massenmedien, Bildung und Unterhaltung zum Einsatz kommen kann. Das neue Verbot kann schwerwiegende Folgen für russische Tochtergesellschaften westlicher Unternehmen haben, die auf ERP-Systeme und Unternehmenssoftware angewiesen sind. Im neuen Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind folgende Software-Typen aufgeführt, die dem Verbot unterliegen: Enterprise-Resource-Planning (ERP), Customer-Relationship-Management (CRM), Business Intelligence (BI), Supply Chain Management (SCM), Enterprise Data Warehouse (EDW), Computerized Maintenance Management System (CMMS), Projektmanagement-Software, Product-Lifecycle-Management (PLM) einschließlich ihrer Standardkomponenten wie Buchhaltungs-, Flottenmanagement-, Logistik- und Personalsoftware; Building Information Modeling (BIM), Computer-aided Design (CAD), Computer-aided Manufacturing (CAM), Engineer-to-Order (ETO) einschließlich ihrer Standardkomponenten. 

     

    Übergangsfrist für Geschäftsdienstleistungen

    Die Ausnahmeregelung, die die Erbringung kontrollierter Geschäftsdienstleistungen an russische Tochtergesellschaften von Unternehmen mit Sitz in der EU oder in einem Partnerland ermöglicht, wird nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist am 20. Juni 2024 auslaufen. Künftig unterliegt die Erbringung kontrollierter Geschäftsdienstleistungen an russische Tochtergesellschaften von Unternehmen mit Sitz in der EU oder in einem Partnerland der Genehmigungspflicht durch die zuständige nationale Stelle. Als Partnerländer im Sinne dieser Bestimmung gelten die USA, Japan, Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. / BakerMcKenzie Blog (EN)

     

    No-Russia-Klausel

    Im Rahmen des zwölften Sanktionspakets hat der EU-Rat die Exporteure europäischer Waren dazu verpflichtet, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland von besonders sensiblen Gütern und Technologien beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr in ein Drittland – Partnerländer ausgenommen – vertraglich zu verbieten. Bislang hatte diese Bestimmung einen empfehlenden Charakter. Nun muss die „No-Russia-Klausel“ spätestens bis zum 20. März 2024 in neue Exportverträge aufgenommen werden. Verträge, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, müssen spätestens bis zum 20. Dezember 2024 um diese Klausel ergänzt werden. Die Pflicht, die Wiederausfuhr nach Russland vertraglich zu untersagen, gilt nicht beim Export in die Partnerländer USA, Großbritannien, Japan, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz. Die neue Bestimmung umfasst Güter, die nicht nach Russland ausgeführt werden dürfen. Dazu gehören

    • Dual-Use-Güter und „fortgeschrittene Technologieprodukte, die in russischen Waffensystemen verwendet werden“ (beispielsweise Mikrochips, Video-Gegensprechanlagen, Dioden, Transistoren, Kugellager, bestimmte Komponenten von Flugzeugen, Hubschraubern und Drohnen usw.);
    • Bestimmte Luftfahrtgüter (Flugzeugreifen, Antennenreflektoren, Bremsbeläge usw.);
    • Flugzeugtreibstoff:

    Für den Fall einer Verletzung der Wiederausfuhrklausel müssen die Exporteure in den Verträgen mit ihren Abnehmern aus Drittländern geeignete Abhilfemaßnahmen vorsehen. Sobald eine solche Verletzung bekannt wird, hat der Exporteur die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaates zu informieren, in dem er registriert oder ansässig ist. / RBC (RU)

     

    Meldepflichtige Geldtransfers

    Unternehmen in der EU, die zu mehr als 40% von russischen Staatsbürgern oder in Russland niedergelassenen Unternehmen gehalten werden, müssen bestimmte Geldtransfers aus der EU künftig in ihrem Land melden. Diese Pflicht gilt ab 1. Mai 2024 für Überweisungen, die 100.000 Euro pro Quartal überschreiten. Auch Geldinstitute werden solche Geldtransfers den zuständigen EU-Behörden melden müssen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die gemeldeten Geldtransfers auf mögliche Verstöße zu überprüfen. Die Durchführung solcher Geldtransfers ist generell nicht verboten.

     

    Überwachung der Tankerverkäufe
    Der EU-Rat führt zudem Meldevorschriften für den Verkauf von Tankschiffen in Drittländer ein. Das soll insbesondere den Verkauf gebrauchter Schiffe transparenter gestalten, „die zur Umgehung des Einfuhrverbots für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse oder der G7-Preisobergrenze verwendet werden können“. Das Paket beinhaltet auch strengere Vorschriften, um die Durchsetzung der Ölpreisobergrenze zu unterstützen und gegen deren Umgehung vorzugehen.

     

    Möglichkeit von Beschlagnahmungen

    Der EU-Rat hat im neuen Sanktionspaket erstmals die Möglichkeit vorgesehen, finanzielle Vermögenswerte juristischer oder natürlicher Personen aus Russland zu beschlagnahmen, um europäische Unternehmen zu entschädigen, deren Vermögen in Russland ins Eigentum des russischen Staates oder russischer Unternehmen übergegangen ist. Das bedeutet, dass russische Unternehmen und Geschäftsleute, „die Profit ziehen aus der zwangsweisen Übertragung des Eigentums an russische Tochtergesellschaften von europäischen Unternehmen oder der zwangsweisen Übertragung der Verfügungsgewalt über solche Unternehmen“, in die Sanktionsliste aufgenommen und ihre in der EU vorhandenen Vermögen beschlagnahmt werden können.

     

    Beschlagnahmungen „im öffentlichen Interesse“

    Der EU-Rat führt mit seinem Beschluss eine neue Regelung ein, die es den Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen ermöglicht, einer sanktionierten Person Vermögenswerte zu entziehen. Normalerweise müssen die europäischen Assets und wirtschaftlichen Ressourcen einer gelisteten Einzelperson oder Organisation eingefroren bleiben. Nun können diese Vermögenswerte (z. B. Beteiligung an einem europäischen Unternehmen) auf Beschluss einer Behörde oder eines Gerichts eines Mitgliedstaates „im öffentlichen Interesse“ (public interest) beschlagnahmt werden, wobei die Entschädigung für die Beschlagnahme eingefroren werden muss. Das bedeutet, dass die Entschädigung im Falle einer Aufhebung der Sanktionen theoretisch an denjenigen gezahlt werden kann, dem sie zusteht. Darüber hinaus ermöglichte der Rat mit einer Ausnahmeregelung die Veräußerung bestimmter Unternehmen in der EU, die Eigentum bestimmter gelisteter Personen sind. Betroffen sind unter anderem Arkadi Rotenberg, Pjotr Awen, Michail Friedman, Gennadi Timtschenko und Boris Rotenberg. Die Verkäufe müssen bis Mitte 2024 abgeschlossen und die Erlöse eingefroren werden. Im November hatten finnische Medien berichtet, dass diese Ausnahmeregelung es Finnland ermögliche, die Anteile russischer Geschäftsleute an der Sportarena Helsinki Halli zu verkaufen und die Erlöse einzufrieden.

     

    Verstorbene bleiben auf der Liste

    Der EU-Rat legt mit seinem Beschluss fest, unter welchen Bedingungen verstorbene Personen mit eingefrorenen Vermögenswerten auf der Sanktionsliste belassen werden können. Von dieser Maßnahme kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn nach Auffassung des EU-Rats „die Möglichkeit besteht, dass die fraglichen Vermögenswerte sonst verwendet werden könnten“, um russische Aktionen gegenüber der Ukraine zu finanzieren oder „die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben“.

     

    Lockerungen für persönliche Gegenstände

    Der EU-Rat beschloss einige Ausnahmen von Einfuhrbeschränkungen für persönliche Gegenstände wie Hygieneartikel oder von Reisenden getragene oder in ihrem Gepäck enthaltene Kleidung sowie für Fahrzeuge mit Diplomatenkennzeichen für die Einreise in die EU. Um EU-Bürgern, die in Russland leben, die Einreise zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten nun die Einfahrt ihrer Fahrzeuge genehmigen, sofern diese nicht zum Verkauf bestimmt sind und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden. / RBC (EU), EU-Kommission (EN), RBC (RU), TASS (RU), Verordnung 269/2014 (EN), Verordnung 833/2014 (EN)

     

    Sanktionen seit 2022

    Seit Februar 2022 hat die Europäische Union fast 2000 natürliche und juristische Personen aus Russland mit Sanktionen belegt. Sanktionen gegen Einzelpersonen umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten und Einreiseverbote ins EU-Gebiet. Es ist außerdem untersagt, ihnen direkt oder indirekt finanzielle oder andere wirtschaftliche Ressourcen aus der EU zur Verfügung zu stellen. Sanktionen gegen Unternehmen und Organisationen umfassen das Einfrieren von in der EU vorhandenen Vermögenswerten und das Verbot, ihnen direkt oder indirekt finanzielle oder andere wirtschaftliche Ressourcen aus der EU zur Verfügung zu stellen. Einen ausführlichen Überblick über die bisherigen Sanktionspakete der EU gegen Russland und Informationen zu ihrer Anwendung finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission unter „Konsolidierte FAQs zur Durchführung der Verordnung Nr. 833/2014 des EU-Rates und der Verordnung Nr. 269/2014 des EU-Rates“ (EN).

    EU-Kommission: Alle SanktionspaketeEU-Kommission (RU)

    Europäische Union erlässt 11. Sanktionspaket gegenüber Russland

    Am 21. Juni 2023 verabschiedete die Europäische Union ihr elftes Sanktionspaket gegen Russland, das darauf abzielt, die Durchsetzung von EU-Sanktionen zu verbessern und effektiver zu gestalten. Für Sie haben wir die zentralen Elemente des Paketes zusammengefasst:

    Handelsmaßnahmen:

    • Einen neuen Mechanismus zur Bekämpfung der Umgehung von Sanktionen, der den Transfer sanktionierter Güter und Technologien einschränkt, insbesondere in Bezug auf Drittländer mit hohem Umgehungsrisiko.

    • Erweiterung des Verbots für Russland, bestimmte sensible Güter aus der EU in Drittländer zu transportieren.

    • Hinzufügen von 87 neuen Organisationen zur Sanktionsliste, einschließlich solcher aus China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien, die den russischen militärisch-industriellen Komplex unterstützen.

    • Einschränkung des Exports von 15 weiteren technologischen Gütern, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden, oder von Ausrüstung, die für die Herstellung solcher Güter benötigt wird.

    • Verschärfte Importbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse.

    • Verbot des Verkaufs und Transfers von geistigem Eigentum und Geschäftsgeheimnissen in Verbindung mit sanktionierten Waren.

    • Erweiterung des Exportverbots für Luxusfahrzeuge auf alle Fahrzeuge mit Motoren größer als 1.900 cm³ und Elektro-/Hybridfahrzeuge.

    • Verbot bestimmter Maschinenbauteile.

    • Vereinfachte Struktur des Anhangs über Industrie-Erzeugnisse: Produkte, die Beschränkungen unterliegen, werden in einem einzigen Abschnitt aufgezählt, versehen mit umfassenderen Produktdefinitionen, um Waren, für die Ausfuhrverbote gelten, besser zu identifizieren.

    Transportmaßnahmen:

    • Vollständiges Verbot für LKWs mit russischen Anhängern, Güter in die EU zu transportieren.

    • Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die Transfers von Schiff zu Schiff durchführen oder ihr Navigationsüberwachungssystem manipulieren.

    Zusätzliche Sanktionslisten:

    • Einfrieren der Vermögenswerte von über 100 weiteren Individuen und Organisationen.

    • Klarstellungen im Informationsaustausch und Vertraulichkeit von Anwaltskommunikationen.

    • Ausnahme zur Bereitstellung von Dienstleistungen für Firewalls.

    Des Weiteren beinhaltet das Paket eine Ausweitung des Medienverbots, zusätzliche Bestimmungen über Informationsaustausch und Berichterstattung sowie eine vorübergehende Ausnahmeregelung für bestimmte Dienstleistungen.

    Der EU-Sanktionsbeauftragte David O'Sullivan spielt eine Schlüsselrolle bei der Implementierung und Überwachung dieser Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie effektiv sind und Umgehungsversuche verhindert werden. Zusammenarbeit mit Drittländern und die Identifizierung von Schlüsselgütern sind entscheidende Aspekte, um den wirtschaftlichen Druck und die militärischen Ambitionen Russlands zu beschränken.

    Einen ausführlichen Überblick bekommen Sie hier.

    Die entsprechenden Rechtsakte wurden am Freitag, den 23.Juni 2023 im EU-Amtsblatt L 059I veröffentlicht. Sie finden diese zusätzlich im Anhang dieses Beitrags in deutscher und englischer Sprache.

     

    Weitere Informationen und Rechtsakte:
    urchführungsverordnung (EU) 2023/1216 des Rates
    Verordnung (EU) 2023/1215 des Rates
    Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates
    Beschluss (GASP) 2023/1217 des Rates
    Beschluss (GASP) 2023/1218 des Rates
    Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2023
    Website der EU-Kommission zu den EU-Sanktionen gegen Russland und BelarusWebsite der EU-Kommission zur UkraineÜbersicht der EU-Sanktionen gegen Russland (seit 2014)


    Europäische Union erlässt 10. Sanktionspaket gegenüber Russland

    Die Europäische Union konnte sich nach einigem Hin und Her am späten Freitagabend des 24. Februar 2023 noch auf ein zehntes Sanktionspaket gegenüber Russland einigen.

    Zuvor hatte Polen neue Sanktionen gegen Russland blockiert, da diese "zu lasch seien." Aus Sicht der polnischen Regierung hätten die vorgeschlagenen Beschränkungen für EU-Importe von russischem Kautschuk in der Praxis keine Auswirkungen, da die Ausnahmen für die Einfuhren zu weitgehend und die vorgesehenen Übergangsfristen zu lang seien.

    Das vorgeschlagene Paket, das Mitte Februar angekündigt wurde, beinhaltet Verbote für:

    • Exporte kritischer Technologien und Industriegüter im Wert von 11 Milliarden Euro (11,6 Milliarden US-Dollar) nach Russland (wie Elektronik, spezialisierte Fahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lastwagen und Jet -Motoren sowie Waren für den Bausektor, die von Russlands Militär genutzt werden können, wie Antennen oder Krane. Ferner Seltene Erden, elektronische integrierte Schaltkreise und Wärmekameras),
    • Importe von Asphalt und synthetischen Gummi (Importe von Waren, die erhebliche Einnahmen für Russland erzielen),
    • Transit durch Russland von Waren und Technologie mit Dual-Use-Charakter, die aus der EU exportiert werden,
    • Energie: die Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten für Russen).

    Die EU hat auch ihre personenbezogenen Sanktionen erweitert:

    • Erweiterung der Sanktionsliste um 96 Einzelpersonen und Unternehmen, einschließlich 7 iranischer Unternehmen, die Drohnen herstellen, auferlegt,
    • die Rundfunklizenzen von RT -Arabisch und Sputnik -Arabisch ausgesetzt,
    • die Möglichkeit, dass russische Staatsangehörige eine Position in den Regierungsstellen von EU kritischen Infrastrukturen und Unternehmen innehaben, beschränkt,
    • neue detailliertere Berichterstattungspflichten für Assets und wirtschaftliche Ressourcen, die börsennotierten Personen und Unternehmen gehören, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, eingeführt (Ziel: die Wirksamkeit des Einfrierens von Vermögenswerten gewährleisten),
    • Flugverkehrsbetreiber verpflichtet, nicht geplante Flüge an ihre nationalen zuständigen Behörden zu melden, die dann andere Mitgliedstaaten informieren (Ziel: bessere Überwachung des Luftraums der EU).

    Die entsprechenden Rechtsakte wurden am Samstag, den 25. Februar 2023 im EU-Amtsblatt L 059I veröffentlicht. Sie finden diese zusätzlich im Anhang dieses Beitrags in deutscher und englischer Sprache.

    Die Rechtsakte sind:


    Informationen zum 9. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland

    Die Mitgliedsstaaten haben sich im Rahmen ihrer Ratssitzung am 16. Dezember 2022 auf ein neues Sanktionspaket geeinigt. Das jüngste Sanktionspaket der Europäischen Union ist die neunte Sanktionsrunde der EU gegenüber Russland seit dem Beginn des russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Wie bei den vorherigen Paketen auch, enthält das 9. Sanktionspaket eine Ausweitung der personenbezogenen Sanktionen, Exportverbote für Güter sowie zusätzliche handels- und sektorspezifische Beschränkungen. Die Bestimmungen sind am 17. Dezember 2022 in Kraft getreten.

    Das 9. Sanktionspaket wurde am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt L322 I der Europäischen Union veröffentlicht.

    Mit dem 9. Sanktionspaket wurden erfolgreich Korrekturen in Artikel 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgenommen, die seitens SPECTARIS an das BMWK und BAFA herangetragen wurden: Die zuständigen nationalen Behörden haben nun die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen zu gewähren, damit bestimmte Luftfahrtgüter, die auch im medizinischen Bereich häufig zum Einsatz kommen, für medizinische, pharmazeutische und humanitäre Zwecke ausgeführt werden dürfen. Die neue Ausnahmeregelung wurden in Artikel 3c im neuen Absatz 6c (Ausnahmeregelung für medizinische, pharmazeutische und humanitäre Zwecke) aufgenommen.

    Weitere Informationen finden Sie im Pressestatement von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen.


    8. Sanktionspaket der EU vorgelegt

    Als Reaktion auf die illegalen Referenden in den Regionen Donezk, Cherson und Luhansk sowie Saporischschja hat die Europäische Union am 6. Oktober 2022 ihr achtes Paket von Russland-Sanktionen verabschiedet.

    Die Rechtsvorschriften wurden am 6. Oktober 2022 abends im Amtsblatt der Europäischen Union, L 259I, 6. Oktober 2022 veröffentlicht.

    Der Vorschlag für das achte Sanktionspaket sieht die folgenden Maßnahmen vor:

    1. Personenlistungen / Erweiterung der Sanktionslistungen;
    2. weitere Handelsbeschränkungen
    3. die Preisobergrenze für russisches Öl; und
    4. Sanktionen für die Umgehung von Sanktionen

    Detaillierte Informationen zum 8. Sanktionspaket  der EU finden Sie in unserem mitgliederexklusiven Sonderthema Ukraine auf mySPECTARIS.

    Weitere Informationen:
    Vollständige Presseerklärung von Joseph Borell vom 22. September 2022
    Pressemitteilung des Europäischen Rates vom 22. September 2022
    Presseerklärung im Video von Joseph Borell vom 22. September 2022
    Statement von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zum 8. Sanktionspaket
    Statement von Vizepräsident Joseph Borell zum 8. Sanktionspaket


    „Siebtes Sanktionspaket“ der Europäischen Union gegenüber Russland („Maintenance and Alignment Package“)

    Als Reaktion auf den anhaltenden Aggressionskrieg Russlands gegen die Ukraine hat der Rat gestern neue Maßnahmen angenommen, mit denen die bestehenden Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft, ihre Umsetzung justiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werden sollen. Die EU vermied dabei die Bezeichnung „7. Sanktionspaket“, sondern bezeichnet die Maßnahmen als Paket zur „Aufrechterhaltung und Angleichung“ bestehender Sanktionen.

    Neben neuen Exportverboten und Personenlistungen führt die EU eine Reihe von Klarstellungen zu bestehenden Maßnahmen ein, beispielsweise in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Luftfahrt und Justiz. Um mögliche negative Folgen für die weltweite Nahrungsmittel- und Energiesicherheit zu vermeiden, hat die EU außerdem beschlossen, die Ausnahmeregelung für Geschäfte mit bestimmten staatlichen Einrichtungen zu verlängern, was den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den Transport von Öl in Drittländer betrifft.

    Die Maßnahmen teilen sich auf verschiedene Rechtsakte auf und wurdenim Amtsblatt der Europäischen Union L 193 veröffentlicht.

    Die entsprechenden Pressemitteilungen finden Sie hier:
    Pressemitteilung des Rates vom 21. Juli 2022
    Pressemitteilung des Rates vom 22. Juli 2022

    Begleitend hat die EU-Kommission am 22. Juli 2022 auch ein Q&A zum Paket veröffentlicht. Dieses finden Sie hier.

    Im Detail:

    Beschluss (GASP) des Rates 2022/1271 und Verordnung des Rates (EU) 2022/1269

    • Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Weitergabe (direkt oder indirekt) von Gold (einschließlich Schmuck) mit Ursprung in Russland, wenn dieses aus Russland in die EU oder in ein Drittland ausgeführt worden sind.
    • Ausweitung der Liste der kontrollierten Güter, die zur militärischen und technologischen Aufrüstung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Diese umfassen eine Erweiterung der in Anhang VII gelisteten Güter. Die neuen Listungen sind insbesondere eine Angleichung an bestehende US-Sanktionen und betreffen vorrangig die Verarbeitung und Anreicherung von nuklearem Material, Chemikalien, Toxinen sowie die Materialverarbeitung. Außerdem wird eine weitere Reihe an Gütern sanktioniert, die u.a. durch die Polizei genutzt werden könnten. Des Weiteren sind Werkzeuge und Werkzeugmaschinen zur Herstellung von Turbinen, Waffen und Bohrausrüstung neu in den Anhang VII aufgenommen worden. Wir empfehlen Ihnen Ihre Betroffenheit anhand der Listen neu prüfen!
    • Ausdehnung des bestehenden Hafenzugangsverbots auf Schleusen.
    • Ermöglichung des Austauschs von technischer Hilfe mit Russland für Luftfahrtgüter und -technologie, soweit dies zur Sicherung der Arbeit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der Festlegung technischer Industrienormen erforderlich ist.
    • Ausnahmen vom Verbot des Abschlusses von Geschäften mit russischen öffentlichen Einrichtungen, die erforderlich sind, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren zu gewährleisten
    • Ausweitung des Geltungsbereichs des Verbots der Annahme von Einlagen auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Drittländern, die sich mehrheitlich im Besitz russischer Staatsangehöriger oder in Russland ansässiger Personen befinden. Die Annahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel wird von einer vorherigen Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden abhängig gemacht.
    • Ausweitung der Ausnahme vom Verbot, mit bestimmten staatlichen Einrichtungen Geschäfte zu tätigen, auf Geschäfte mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Lieferung von Erdöl / Erdölprodukten in Drittländer.

    Beschluss (GASP) 2022/1272, Verordnung (EU) 2022/1273 undDurchführungsverordnung des Rates (EU) 2022/1270

    • Aufnahme von 48 Personen und 9 Einrichtungen in die Russland-Sanktionsliste der EU. Darunter sind die Sberbank, hochrangige Mitglieder aus Politik und Kultur, hochrangige militärisches Führungspersonal und ihre Mitarbeiter, der russische Motorad- und Rockerclub Nightwolves sowie einige seiner Mitglieder, Propagandisten und führende Geschäftsleute.
    • Verschärfung der Meldepflichten durch Verpflichtung der benannten Personen/Einrichtungen mit Vermögenswerten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, diese Vermögenswerte zu melden und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Meldung zusammenzuarbeiten.
    • Verschärfung der Bestimmungen über Meldepflichten für EU-Unternehmen.
    • Einführung einer Ausnahmeregelung vom Einfrieren von Vermögenswerten bzw. vom Verbot der Bereitstellung von Vermögenswerten für bestimmte Personen und Einrichtungen, wenn dies erforderlich ist für:
      • die Verhinderung oder Abschwächung eines Ereignisses, das wahrscheinlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben wird;
      • den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln (in Bezug auf bestimmte benannte Banken); und
    • die geordnete Abwicklung der Geschäfte, einschließlich der Korrespondenzbankbeziehungen, mit der Sberbank.

    Zusammenfassung sechstes Sanktionspaket der Europäischen Union

    Maßnahmen gegenüber Russland

    Die EU hat am 3. Juni 2022 ihr sechstes Paket von Russland-Sanktionen verabschiedet. Dieentsprechenden Beschlüsse (GASP) und Verordnungen wurden am 3. Juli 2022 im Amtsblatt L153 veröffentlicht. Sie sehen die folgenden Maßnahmen vor:

    Exportbeschränkungen
    Zu den angenommenen Exportbeschränkungen gehören:

    • die Aufnahme von 92 Einrichtungen in die Liste der Einrichtungen, die Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen (die Liste ist in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/879 des Rates enthalten);
    • die Erweiterung der Liste der Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, einschließlich der Aufnahme von 80 Chemikalien, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können (die Liste ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/879 des Rates enthalten); und
    • die Aufnahme des Vereinigten Königreichs und Südkoreas in die Liste der Partnerländer, für die im Wesentlichen gleichwertige Ausfuhrbeschränkungen gelten (siehe Anhang III der Verordnung (EU) 2022/879 des Rates .

    Personenlistungen
    Als Teil des Pakets hat die EU 65 Personen und 18 Einrichtungen neu in die Sanktionsliste aufgenommen. Zu den gelisteten Personen gehören russische Militärangehörige, die angeblich mit den Ereignissen in Buka und Mariupol in Verbindung stehen, Personen, die im Komitee zur Rettung von Frieden und Ordnung tätig sind, Politiker, Propagandisten, führende Geschäftsleute und Familienangehörige der genannten Personen. Auch Alina Kabajewa, die als enge Vertraute von Präsident Putin gilt, wurde in die Liste aufgenommen.

    Die entsprechenden Rechtsakte finden sich in Beschluss (GASP) 2022/883 des Rates sowie in Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates.
    Die dazugehörige Pressemitteilung finden Sie hier.

    Öl
    Seitens der EU verboten sind:

    • der Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden, in die Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt. Es gelten jeweils Übergangsfristen von 6 und 8 Monaten. Ausnahmen gelten für:
      • Rohöl und Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg, die ihren Ursprung in einem Drittland haben, aber in Russland verladen werden, von dort abgehen oder durch Russland befördert werden; und
      • Rohöl, das unter die Warennummer CN 2709 00 fällt.
    • Die Weiterleitung, der Transport oder der Weiterverkauf von Rohöl aus Russland, das in einen Mitgliedstaat geliefert wird, durch Pipelines in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer, sowie die Weiterleitung, der Transport oder der Weiterverkauf von aus diesem Rohöl gewonnenen Erzeugnissen. Im Allgemeinen gilt eine Übergangsfrist von 8 Monaten, für die Tschechische Republik von 10 Monaten.
    • Versicherung und Rückversicherung des Seetransports von russischem Rohöl/Erdölprodukten in Drittländer.

    Eine befristete Ausnahme vom Einfuhrverbot für russisches Rohöl über Pipelines können Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, die aufgrund ihrer geografischen Lage von russischen Lieferungen abhängig sind und keine praktikablen Alternativen haben. Für Bulgarien gilt eine befristete Ausnahmeregelung für die Einfuhr von russischem Rohöl auf dem Seeweg und für Kroatien eine befristete Ausnahmeregelung für Vakuumgasöl.

    Abkoppelung von SWIFT
    Die Sberbank, die Credit Bank of Moscow und die Russian Agricultural Bank wurden von SWIFT ausgeschlossen.

    Beratungsdienste
    Die EU hat die indirekte oder direkte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung oder Steuerberatung, Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit für die russische Regierung oder für in Russland ansässige Einrichtungen verboten. Es gelten bestimmte Ausnahmen, u. a. wenn die Erbringung von Dienstleistungen für die Ausübung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf erforderlich ist.

    ZU dem Thema Bertaungsdienstleistungen hat die EU auch eine FAQ veröffentlicht: Frequently asked questions on business services concerning sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine (europa.eu)

    Im Bereich Rundfunk und Fernsehen hat die EU den Sendern und Stationen Rossiya RTR / RTR Planeta, Rossiya 24 / Russia 24 und TV Centre International außerdem die Sendelizenz in der EU entzogen.

    Weitere Informationen:
    Pressemitteilung der EU-Kommission vom 3. Juni 2022
    Q&A


    Maßnahmen gegenüber Belarus

    Neben ihrem Paket von Russland-Sanktionen hat die EU am 3. Juni 2022 außerdem weitere Sanktionen gegen Belarus beschlossen. Diese wurden in den folgenden Rechtsakten festgelegt:

    Die Maßnahmen umfassen:

    • Abkoppelung der Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau) von SWIFT
    • Aufnahme von 24 Einrichtungen in die Liste derjenigen, die Ausfuhrbeschränkungen im Zusammenhang mit der militärischen und technologischen Aufrüstung von Belarus unterliegen;
    • die Benennung von 12 Personen und 8 Einrichtungen

    Vorgaben und Informationen seitens der EU

    Alle offiziellen Veröffentlichungen zu den Sanktionen finden sich immer aktuell im
    Amtsblatt der Europäischen Union - EUR-Lex (europa.eu)

    Eine Übersicht über die derzeitigen EU-Sanktionen gegen Russland in Zusammenhang mit dem Krieg sind über die Seiten des European Council veröffentlicht worden: 
    EU restrictive measures in response to the crisis in Ukraine - Consilium (europa.eu)

    FAQ zu den Auslegungen der Sanktionen bietet ein generelles Dokument aus 2018 der EU-Kommission: pdf (europa.eu) sowie die Leitlinien der Kommission zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aus 2017: Commission guidance note on the implementation of certain provisions of Regulation (EU) No 833/2014 (europa.eu)

    Aktuell wurden dazu ein neues Dokument der EU-Komission vom 16. März 2022 veröffentlicht: Frequently asked questions on export-related restrictions pursuant to Articles 2, 2a and 2b of Council Regulation No 833/2014 concerning restrictive measures in view of Russia's actions destabilising the situation in Ukraine | European Commission (europa.eu) Hier ist auch ein CORRELATION TABLE (ANNEX VII) enthalten, der Hinweise auf die betroffenen Produkte gibt. 

    Eine generelle Übersicht zu Sanktionen / restrictive measures der EU findet sich hier: Restrictive measures (sanctions) | European Commission (europa.eu)

    Die Sanktionen auf Bundesebene

    Bei der operativen Umsetzung der EU-Sanktionen gegen Russland wirken verschiedene Bundes- und Landesbehörden entsprechend ihrer Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammen. Die nachfolgende Darstellung des Bundeswirtschaftsministeriums soll einen Überblick geben, wie die Umsetzung funktioniert und welche Behörden hierfür zuständig sind. BMWK - Umsetzung der Russland-Sanktionen - Kurzüberblick (bmwi.de)

    Zudem wurde eine Übersicht des BMWK mit Informationen für Unternehmen vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine veröffentlicht. Updates des Dokuments erfolgen auf dieser Website: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/I/informationen-fur-unternehmen-und-verbande-vor-dem-hintergrund-des-russischen-angriffs-auf-die-ukraine.html

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr (BAFA) hat FAQ zu den handelsbeschränkenden Sanktionen herausgegeben, die stetig angepasst werden.

    Das BAFA hat eine tabellarische Übersicht über die Kontrollvorschriften und Ausnahmetatbestände im Zusammenhang mit dem Russland-Embargo veröffentlicht. 

    Die GermanyTrade and Invest hat auf Ihrer Sonderseite zu den EU-Russland-Sanktionen weitere hilfreiche Informationen zusammengestellt. 
    EU-Russland-Sanktionen | Special (gtai.de)

    Aktuell wurde von der GTAI auch ein Beitrag zu Belarus ergänzt - Sanktionen gegen Belarus im Überblick: 
    https://www.gtai.de/de/trade/belarus/wirtschaftsumfeld/sanktionen-gegen-belarus-im-ueberblick-815992 

    Exkurs Großbritannien:

    Als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine am 24. Februar 2022 hat das Vereinigte Königreich zusammen mit Verbündeten auf der ganzen Welt schnell das größte Sanktionspaket umgesetzt, das jemals gegen eine G20-Nation verhängt wurde.

    In dem Blog des OFSI sind einige der Änderungen dargestellt, die eingeführt wurden. Hier können Stakeholder weitere Informationen finden: 

    Russia: What has changed and what do I need to do?


    Exportrestriktionen

    Die EU-Sanktionsrechtsakte erscheinen auf den ersten Blick unübersichtlich, folgen aber einer klaren Struktur: Es gibt seit 2014 zwei Grund-Verordnungen, eine für sektorale Maßnahmen (Verordnung (EU) 833/2014) und eine für Personenlistungen (Verordnung (EU) 269/2014). Diese beiden Verordnungen werden seitdem durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert und ergänzt. Die vollständige geltende Rechtslage findet sich jeweils in der „konsolidierten Fassung“ der Verordnung (Hinweis: Bei aktuellen Entwicklungen kann es immer einige Tage dauern, bis Änderungsverordnungen im konsolidierten Text nachvollzogen werden).

    • Die neuen EU-Listungen, einschließlich der erfolgten Listungen russischer Banken, sind den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/3322022/261 und 2022/260 und der Verordnung (EU) 2022/353 zu entnehmen. Mit den Verordnungen (EU) 2022/259 und 2022/330 wurden zudem inhaltliche Änderungen im Rechtsrahmen für Listungen vorgenommen.
    • Die neuen Finanzsanktionen finden sich in den Verordnungen 2022/2622022/328 und 2022/334. Fragen zu Finanzsanktionen klärt das Servicezentrum Finanzsanktionen der Bundesbank (hier).
    • Neu in Kraft getretene Exportrestriktionen sind in der Verordnung 2022/328 enthalten. Sie erfassen eine Vielzahl von Wirtschaftsbereichen, insbesondere Luftfahrt, Elektronik, IT, TK, Sensoren sowie Schifffahrt. Die Exportrestriktionen werden zum größeren Teil durch Güterlisten, teils aber durch Entitätenlisten konkretisiert. Hier sind insbesondere, aber nicht nur, die Anhänge IV, VII, X und XI zu beachten. Im Einzelfall können Ausnahmevorschriften greifen, siehe beispielsweise in Verordnung (EU) 2022/328.
    • Hinzu kommt ein umfassendes Handelsembargo, das sich spezifisch auf die Regionen Donezk und Luhansk bezieht (Verordnung (EU) 2022/263; dieses ist inhaltlich an die seit 2014 spezifisch für die Krim geltenden Sankti-onen angelehnt – Verordnung (EU) 692/2014).
    • Am 2. März 2022 hat die EU zudem entschieden, bestimmte russische Finanzinstitute vom SWIFT-System auszuschließen. Diese Beschränkungen finden sich in Verordnungen (EU) 2022/345. Zudem hat die EU Maßnahmen gegen die russischen Staatssender Russia Today und Sputnik beschlossen, die sich in Verordnung (EU) 2022/350 finden.

    Sanktionen bezüglich Belarus gibt es seit 2006. Sie sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus enthalten. Details zu den bestehenden Sanktionen finden Sie hier. Am 2. März 2022 hat die EU neue Sanktionen gegen Belarus aufgrund der Unterstützung der fortgesetzten Angriffe der rus-sischen Streitkräfte in der Ukraine verhängt.

    • Die neuen Listungen belarussischer Staatsangehöriger finden sich in der Verordnung 2022/353.
    • Neue Wirtschaftssanktionen und Handelsbeschränkungen finden sich in Verordnung (EU) 2022/355.

    Die Quelle dieser Zusammenfassung sind die FAQ des BMWK - weiteres zu den Sanktionen auf den Seiten des BMWK findet sich hier: BMWK - Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen (bmwi.de)

    Update: Am 15. März wurde das 4. Sanktionspaket der EU beschlossen:

    Amtsblatt L 87 I vom 15. März 2022: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2022:087I:FULL&from=DE 

    Die EU-Sanktionsliste (Listungen) umfasst jetzt 893 Personen sowie 65 Unternehmen und Organisationen. Die Liste der neu eingefügten "militärischen Nutzer" oder gleichgestellten Unternehmen umfasst 2 pdf-Seiten. Darunter befinden sich Schiffswerten, Unternehmen der Rüstungsindustrie, Forschungs- & Ingenieurbüros etc.).

    ANHANG XIX finden Sie auch eine Liste der staatseigenen Unternehmen im Sinne von Artikel 5aa. 

    Die von der EU für die Ausfuhr nach Russland als "Luxuswaren" festgelegte Güterliste ist sehr umfangreich mit verschiedenen Wertobergrenzen je Warengruppe. Für die meisten Waren gilt eine Wertobergrenze von 300,00 Euro. Davon abweichend Wertangaben finden Sie direkt bei der jeweilen Warengruppe. 

    Die Tabellen mit den Warenlisten umfassen insgesamt 14 pdf-Seiten, u.a..

    • Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs und Wiedergabegeräte für 
      Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 EUR
    • Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg.

    Update: Die EU hat das fünfte Sanktionspaket beschlossen - im Amtsblatt L111 vom 8. April 2022 sind erste Bestimmungen des Sanktionspakets veröffentlicht:

    • Kohle-Embargo
    • Hafen-Anlauf-Verbot gegen russische Schiffe,
    • Lkw-Einfahrverbote gegen Russland und Belarus.
    • Eine Liste weiterer Hochtechnologie-Lieferverbote ist hier ebenfalls enthalten unter Anhang I, sie ändert den Anhang VII einer Verordnung aus dem Jahr 2014. 

    Link zum Amtsblatt L111: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L:2022:111:TOC

    Fragen zur Umsetzung

    Bei Fragen zu der eigenen Betroffenheit der Produkte oder zu den Ausnahmen über Ausfuhrgenehmigungen kann auch die BAFA-Telefonhotline genutzt werden:  06196 908-1237. Zusätzlich hat das BAFA die zentrale E-Mail-Adresse ru-embargo@bafa.bund.de für rechtliche Grundsatzfragen eingerichtet. Da die KollegInnen des BAFA derzeit eine Vielzahl von Anfragen erhalten, bieten wir seitens SPECTARIS an, Ihre Anfragen zu konsolidieren und gesammelt ans BAFA zu senden.

    Auf der BAFA-Seite Außenwirtschaft und Ausfuhrkontrolle Russland & Ukraine finden Sie einen Überblick der aktuellen Maßnahmen

    Zudem hat auch das Bafa eine Liste mit FAQs angelegt: BAFA - Russland. Hier sind auch hilfreiche Hinweise zur Antragstellung hinterlegt. 

    Weitere Informationen des Bafa: BAFA - Restriktive Maßnahmen gegen Russland

    Auch das BMWK hat FAQ zu der Thematik veröffebtlicht - die stetig erweitert werden: BMWK - Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen (bmwi.de)

    Grundsätzlich empfieht die Bundesregierung jedoch, bei komplexen juristischen Fragestellungen einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Bei der Vermittlung ist SPECTARIS gerne behilflich. Eine weitere sinnvolle Massnahme ist der Einsatz von Compliance Screening Software zur automatisierten Sanktionslistenprüfung. 

    Hilfestellungen auf EU-Ebene

    Auf Seiten der EU Kommission bestehen auch bereits einige grundlegende FAQ zu dem Umgang mit Sanktionen, diese sind jedoch älteren Datums. Aktualisierte Guidelines sind im Arbeit. Vorläufig empfehlen wir, sich an den Leitlinien der Kommission zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu orientieren. Commission guidance note on the implementation of certain provisions of Regulation (EU) No 833/2014 (europa.eu).

    Der Rat der Kommission hat 2018 das Dokument zur "Aktualisierung der vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen" veröffentlicht, was ebenfalls einige der Fragen beantwortet. 

    Auch die EU-Kommission hat eine neue Adresse eingerichtet, über die Fragen und Rückmeldungen gesammelt werden:  EC-RUSSIA-SANCTIONS@ec.europa.eu

    Die EU-Kommission hat klargestellt, dass ein Unternehmen, das mehrheitlich zwei oder mehreren sanktionierten Personen gehört, selbst den Sanktionen unterliegt, auch wenn keine dieser Personen mehr als 50 Prozent der Anteile daran hält.

    Die EU-Generaldirektion TAXUD hat ebenfalls einen Fragen- und Antworten-Katalog zum Thema Zoll herausgegeben: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/faqs-sanctions-russia-customs_en.pdf

    Access2markets (A2M)

    Auch die Access2Markets-Plattform wurde um einen Haftungsausschluss zu EU-Sanktionen für alle betroffenen Länder erweitert. Für Russland enthält dieser Haftungsausschluss auch einen Leitfaden mit Fragen und Antworten. 

    Zusammenfassend enthält die Access2Markets -Plattform nun Informationen über:

    - EU-Sanktionen, die in Form eines Haftungsausschlusses für alle Drittländer abgedeckt sind, unabhängig davon, ob es sich um Exporte aus der EU oder Importe in die EU handelt. 
    - Sanktionen von Drittländern, die ein Verbot von Einfuhren aus der EU in diese Länder vorsehen; diese sind in den Ausfuhrdatensätzen für "Verfahren und Formalitäten" erfasst.

    Beachten Sie, dass A2M noch keine Informationen über von Drittländern verhängte Verbote für Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU enthält. Es wird derzeit geprüft, wie diese Sanktionen in Access2Markets integriert werden können, wobei mit Russland und Belarus begonnen werden soll.

    Die GD FISMA hat eine funktionale Mailbox RELEX-SANCTIONS@ec.europa.eu für Nutzer eingerichtet, die weitere Fragen zu Sanktionen haben.


    Finanzsanktionen

    Teilausschluss russischer Banken aus SWIFT

    In Reaktion auf die fortgesetzten Angriffe der russischen Streitkräfte in der Ukraine haben die Vereinigten Staaten, Frankreich, Kanada, Italien, Großbritannien, die EU-Kommission und Deutschland stufenweise harte Finanz-Sanktionen gegen Russland beschlossen. So werden ausgewählte russische Banken, die größtenteils bereits von der internationalen Gemeinschaft sanktioniert sind, vom internationalen Zahlungsdienstleistungssystem SWIFT ausgeschlossen. Damit sollen diese Institute von den internationalen Finanzströmen abgeklemmt werden, was ihr globales Agieren massiv einschränken wird. 

    Inzwischen ist bekannt geworden, dass die EU sieben russische Banken aus dem Zahlungssystem SWIFT ausschließt. Die Liste umfasst bisher weder die Sberbank, Russlands größten Kreditgeber, noch die Gazprombank. Jedoch haben die USA (U.S.-Finanzministerium) und Großbritannien gezielte Sanktionen gegen die Sberbank verhängt.

    LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1e – EUR-Lex - 32022D0346 - DE - EUR-Lex (europa.eu) - BESCHLUSS (GASP) 2022/346 DES RATES vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    Bank Otkritie

    Novikombank

    Promsvyazbank

    Bank Rossiya

    Sovcombank

    VNESHECONOMBANK (VEB)

    VTB BANK

    Die neuen EU-Listungen, einschließlich der erfolgten Listungen russischer Banken, sind den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/3322022/261 und 2022/260 zu entnehmen. Mit den Verordnungen (EU) 2022/259 und 2022/330 wurden zudem inhaltliche Änderungen im Rechtsrahmen für Listungen vorgenommen.

    Die Maßnahmen mit Bezug auf den Finanzsektor finden sich in den Verordnungen 2022/262 und 2022/328. (Quelle: BMWK - Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen (bmwi.de))

    Darüber hinaus legten die Länder fest, die Möglichkeiten der russischen Zentralbank weiter einzuschränken, mit internationalen Finanzgeschäften den Kurs des Rubel zu stützen. Die beschlossenen Sanktionen richten sich zusätzlich auch gegen Individuen und Einrichtungen in Russland und andernorts, die den Krieg gegen die Ukraine unterstützen. Insbesondere die Möglichkeit wohlhabender Russen, sich und ihren Familienangehörigen einen so genannten goldenen Pass und damit eine europäische Staatsbürgerschaft zu verschaffen, sollen beendet werden.

    Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verbuendete-schliessen-russische-banken-aus-swift-aus-2008220

    Information zu den neuen Finanzsanktionen der EU vom 8. April 2022:

    Im nächsten Schtitt hat die EU hat vier russische Banken mit einem Bereitstellungsverbot und anschließendem Einfrieren aller Vermögenswerte sanktioniert:

    • VTB Bank
    • Novicombank
    • Sovcombank
    • Okritien Bank

    Im Amtsblatt der EU heißt es, dass die Vermögenswerte dieser Banken eingefroren und die Transaktionen mit ihnen verboten wurden.

    Die Deutsche Bundesbank - Servicezentrum Finanzsanktionen - gibt Auskünfte zu Finanzsanktionen unter der Hotline 089 2889-3800 oder per Fax: 069 709097-3800 oder per Kontaktformular 

    Weitere Informationen zu den Finanzsanktionen finden Sie auf den Seiten der Bundesbank

    Exportbeschränkungen:
    Das U.S. Bureau of Commerce (BIS) hat mit der Final Rule "Implementation of Sanctions Against Russia Under the Export Administration Regulations (EAR)"am 24. Februar 2022 umfassende Exportbeschränkungen gegenüber Russland verhängt. Ähnliche Exportbeschränkungen  wurden seitens des BIS am 2. März 2022 gegenüber Belarus verhängt.

    Die Zusammenfassungen finden Sie hier:

    Zusätzlich wurden eine Vielzahl von russischen und belarussischen Unternehmen und Instituten auf die Entity List des BIS gesetzt. Lieferungen von Gütern und Technologien, die den US-Export Administration Regulations unterliegen, an diese Unternehmen bedürfen folglich einer Genehmigung des BIS, die jedoch nur in sehr seltenen Fällen erteilt wird, was eine Belieferung nahezu unmöglich macht. 

    Seit 11. März 2022 besteht außerdem ein Exportverbot für bestimmte Luxusgüter nach Russland und Belarus. Weitere Informationen finden Sie hier.

    Seitens des Bureau of Industry and Security (BIS) wurde außerdem eine Übersichtsseite erstellt, auf der alle Dokumente, Factsheets und Pressemitteilungen zum Russland-Ukraine-Konflikt eingestellt sind. 
    Zur Schwerpunktseite des BIS

    Am 6. April haben die USA ein neues Sanktionspaket veröffentlicht, welches vor allem verschärfte Sanktionen gegen Finanzinstitutionen und staatliche Unternehmen in Russland sowie neue Strafmaßnahmen gegen russische Regierungsvertreter und deren Familien vorsieht. 

    Anbei der Link auf die ausführlichen Informationen zu den neuen US-Sanktionen vom 6. April 2022 vom Offie of Foreign Asset Control (OFAC) des US-Finanzministeriums:
    https://home.treasury.gov/policy-issues/financial-sanctions/recent-actions/20220406 

    sowie die entsprechende Pressemitteilung:
    https://home.treasury.gov/news/press-releases/jy0705

    Die Executive Order von U.S. Präsident Joe Biden (E.O. 14024) ist hier zu finden: 
    https://www.whitehouse.gov/briefing-room/presidential-actions/2022/04/06/prohibiting-new-investment-in-and-certain-services-to-the-russian-federation-in-response-to-continued-russian-federation-aggression/

    Zudem hat das Weisse Haus ein FactSheet zu den neuen Vorgaben veröffentlicht:
    https://www.whitehouse.gov/briefing-room/statements-releases/2022/04/06/fact-sheet-united-states-g7-and-eu-impose-severe-and-immediate-costs-on-russia/

    Sanktionen durch das zum Department of Treasury gehörende Office of Foreign Asset Control
    Zuständig für die Listung von Personen, Organisationen und Unternehmen auf der SDN-Liste ist das Office of Foreign Asset Control (OFAC). Das OFAC ist außerdem zuständig für den Erlass von Ausnahmegenehmigungen, sogenannten General Licenses. Aktuelle Informationen finden Sie in der Rubrik "Recent Actions" auf der Seite des OFAC. Darüber hinaus finden Sie eine Zusammenfassung über alle Russland und die Ukraine betreffende Maßnahmen hier.

    Normale Handelsbeziehungen ausgesetzt
    Die Vereinigten Staaten haben die normalen Handelsbeziehungen zu Russland und Belarus ausgesetzt - mit dem H.R. 7108 “Suspending Normal Trade Relations with Russia and Belarus Act”. Außerdem wurden Gas- und Ölexporte aus Russland verboten. US-Präsident Joe Biden unterzeichnete die entsprechenden Gesetze am 8. April 2022. Das Ende der normalen Handelsbeziehungen macht den Weg frei für höhere Zölle im Vergleich zu den anderen WTO-Staaten. Die Maßnahme ist bis 2024 befristet. / White HouseKommersant 

    Mit einer Reihe von Dekreten hat der russische Präsident Wladimir Putin auf die Sanktionen der westlichen Welt reagiert. Ziel der russischen Gegenmaßnahmen ist es, die russische Wirtschaft zu schützen und insbesondere den Devisenabfluss aus Russland zu unterbinden und die Finanzstabilität zu gewährleisten. Zusätzlich sind die Ausfuhr bestimmter Waren und Rohstoffe verboten, darunter auch ein Exportverbot für Medizinprodukte.

    Eine gute Übersicht über alle von Russland erlassenen Gegenmaßnahmen bietet die Germany Trade and Invest (GTAI) auf ihrer Sonderseite zu den russischen Gegenmaßnahmen.

    Weitere Informationen: Ukraine/Russland/Belarus: Infos und FAQ für Unternehmen - WKO.at.

    Vorübergehendes Verbot der Ausfuhr bestimmter Arten von Industriegütern aus Belarus

    Die Republik Belarus hat ihre Gegenmaßnahmen auf die westlichen Sanktionen ebenfalls ausgeweitet. Der Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus Nr. 147 vom 19. März 2022 (inoffizielle Übersetzung) sieht ein vorübergehendes Exportverbot für bestimmte Arten von Industriegütern aus Belarus vor. Dies betrifft sowohl Exporte in die Mitgliedsstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) als auch andere ausländische Staaten. Das vorübergehende Verbot für die Ausfuhr aus Belarus in die Staaten außerhalb des Zollgebiets der EAWU gilt für Waren, die in die Zollverfahren zur Ausfuhr, vorübergehenden Ausfuhr, Veredelung außerhalb des Zollgebiets und Wiederausfuhr überführt werden.

    Die Liste der für die Ausfuhr verbotenen Waren umfasst einige medizinische Materialien und Erzeugnisse, Laborglaswaren, Behälter, Zisternen und Tanks, verschiedene Werkzeuge, Kessel, Turbinen, Verbrennungsmotoren, Pumpen, Kühlschränke, Gefrierschränke, Geschirrspüler, Lader, landwirtschaftliche Maschinen und verschiedene Werkzeugmaschinen, Monitore, Eisenbahnlokomotiven und Waggons, Fahrzeuge, Traktoren, Fahrgestelle usw. Insgesamt enthält die Liste 254 Warenarten. Es bestehen außerdem befristete Exportverbote für bestimmte Nahrungsmittel.

    Das Dokument gilt nicht für Produkte belarussischer und russischer Herkunft sowie für Transitwaren. Humanitäre Hilfe, Fahrzeuge des internationalen Transports sowie betreffende Ersatzteile, wiederverwendbare Verpackungen fallen auch nicht unter das Verbot. Darüber hinaus sieht die Verordnung die Möglichkeit der Ausfuhr der gelisteten Waren mit einmaligen Lizenzen vor, für deren Genehmigung regionale Exekutivkomitees (Exekutivkomitee der Stadt Minsk) zuständig sind.

    Die Verordnung trat am 22. März 2022 in Kraft und gilt für sechs Monate.

    Erlass „Über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung einer stabilen Funktionierung der Wirtschaft“

    Am 14. März 2022 trat der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 93 „Über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung einer stabilen Funktionierung der Wirtschaft“ (inoffizielle Übersetzung) in Kraft. Ziel des Rechtsakts ist es, die belarussische Wirtschaft und den Haushalt angesichts des Sanktionsdrucks zu stabilisieren.

    Der Erlass enthält Maßnahmen zur Unterstützung der belarussischen Wirtschaft und Unternehmen und sieht auch eine Reihe von Gegenmaßnahmen vor, die die staatlichen Institutionen der Republik Belarus nutzen können. Diese sind: 

    • Einführung von Vertragsstrafen / Gebühren für die vorzeitige Beendigung von Miet(leasing)-, Kredit-, Darlehensverträgen und anderen Verträgen ähnlicher Art;
    • Aussetzung der Umsetzung internationaler Abkommen von Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
    • Änderung der Steuersätze auf die Einkünfte ausländischer Organisationen, die nicht über eine Betriebsstätte tätig sind, wenn sie zugunsten ausländischer Organisationen aus Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, gezahlt werden;
    • Verbot der Veräußerung von Grundkapitalanteilen (Aktien) juristischer Personen der Republik Belarus durch Personen aus Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen;
    • Erlaubnis zur Erfüllung von Verbindlichkeiten in der Landeswährung (belarussische Rubel) gegenüber ausländischen Gläubigern im Falle unfreundlicher Maßnahmen gegenüber die Republik Belarus, begleitet von der Aussetzung der Finanzierung und Durchführung von Projekten oder der fehlenden technischen Möglichkeit, Zahlungen in Fremdwährung vorzunehmen.

    Einen guten Überblick über die Sanktionen gegen Belarus und die entsprechenden Gegenmaßnahmen hat die AHK Belarus hier zusammengestellt.



    Reaktionen des Bundeswirtschaftsministeriums und des Auswärtiges Amts

    Bundesregierung beschließt Hilfspaket für deutsche Unternehmen

    Die Bundesregierung hat ein Hilfspaket für deutsche Unternehmen beschlossen, die von den Folgen des Ukraine-Kriegs und den Sanktionen betroffen sind. Die Gelder sind ab Anfang Mai abrufbar.  

    In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb Unternehmen und Branchen primär mit Liquiditätshilfen. Diese umfassen:

    • Ein KfW-Kreditprogramm, um kurzfristig die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Unternehmen aller Größenklassen erhalten Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten Krediten. Das Programm wird ein Volumen von ca. bis zu 7 Mrd. Euro umfassen und soll am 9. Mai starten.
    • Zudem sollen einzelne, bereits während der Corona-Pandemie eingeführte Erweiterungen bei den Bund-Länder- Bürgschaftsprogrammen für von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen fortgesetzt werden. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm.

    Es gilt darüber hinaus, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen verschlechtert. Um für ein solches Szenario gewappnet zu sein und dann besondere Härten zielgerichtet abfedern und existenzbedrohende Situationen für einzelne Unternehmen vermeiden zu können, bereitet die Bundesregierung ergänzende Maßnahmen vor:

    • Ein Programm zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
    • Ein Finanzierungsprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen. Hierfür erarbeitet die Bundesregierung standardisierte Kriterien, um den Unternehmen kurzfristig mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien der KfW zu gewähren. Für diese Maßnahme ist ein Kreditvolumen von insgesamt bis zu EUR 100 Mrd. vorgesehen.
    • Zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Als Option zur Stabilisierung von besonders relevanten Unternehmen prüft die Bundesregierung außerdem den gezielten Einsatz von Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Soweit Einzelfälle betroffen sind, lässt sich dies zunächst technisch über Zuweisungsgeschäfte der KfW abbilden

    Das gesamte Paket ist beim BMF abrufbar

    Lesen Sie mehr Details auch bei der GTAI: https://www.gtai.de/de/trade/europa/specials/bundesregierung-beschliesst-hilfspaket-fuer-deutsche-unternehmen-826596

    Nähere Informationen zu den Programmen vom 3.5.2022:

    1. Wesentliche Eckpunkte des KfW-Sonderprogramms UBR:

    KfW-Kreditprogramm mit zwei Programmkomponenten

    • eine für Kredite im Standardverfahren über Hausbanken bis zu einem Kreditbetrag von 100 Mio. Euro
    • eine für individuelle, großvolumige Konsortialfinanzierungen.

    Wer wird gefördert?
    Kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung

    Was wird gefördert?
    Investitions- und Betriebsmittelkredite. Die KfW gewährt den Hausbanken eine

    • 80%ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. EUR Jahresumsatz) und
    • 70%ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.

    Hierdurch wird die Kreditvergabebereitschaft der Banken erhöht.

    Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
    Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren durch

    • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
    • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
    • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
    • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
    • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3% vom Jahresumsatz 2021).

    Welche Konditionen gelten?
    Kredite mit folgenden Eigenschaften:

    • max. 6 Jahre Laufzeit
    • bis zu 2 tilgungsfreie Anlaufjahre
    • 6 Jahre Zinsbindung

    Vergünstigter Zinssatz im Standardverfahren in Abhängigkeit von der Bonität des Unternehmens, der Besicherung des Kredits und der Refinanzierungsbedingungen am Kapitalmarkt. Der tagesaktuelle Zinssatz ist der KfW-Seite zu entnehmen (Link: https://www.kfw-formularsammlung.de/KonditionenanzeigerINet/KonditionenAnzeiger).

    Im Rahmen der Konsortialfinanzierungsvariante individuelle Kreditstrukturen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren. Die KfW übernimmt die Konditionen des Finanzierungspartners.

    Programmbefristung
    Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet. Details erfahren Sie ab dem 09.05.2022 auf den Seiten der KfW oder über den GTAI-Newsletter.

    Weitere Informationen: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Sonderprogramm-UBR/

    2. Wesentliche Eckpunkte zum Großbürgschaftsprogrammen

    Wer wird gefördert?
    Unternehmen ab 20 Mio. Euro Bürgschaftsbedarf in strukturschwachen Regionen und ab 50 Mio. Euro Bürgschaftsbedarf außerhalb strukturschwacher Regionen

    Was kann verbürgt werden?
    Es können Betriebsmittel- und Investitionskredite verbürgt werden.. Die Bürgschaftsquote beträgt in der Regel 80%, in besonders betroffenen Einzelfällen bis zu 90%.

    Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
    Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren, bspw. durch

    • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
    • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
    • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
    • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
    • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3% vom Jahresumsatz 2021).

    Programmbefristung:
    Das erweiterte Großbürgschaftsprogramm ist gemäß Befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.

    3. Wesentliche Eckpunkte zu den erweiterten Programmen der Bürgschaftsbanken

    Wer wird gefördert?
    Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Bürgschaftsbedarf bis zu 2,5 Mio. Euro

    Was kann verbürgt werden?
    Es können Betriebsmittel- und Investitionskredite verbürgt werden.. Die Bürgschaftsquote beträgt max. 80%.

    Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
    Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren, bspw. durch

    • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
    • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
    • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
    • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
    • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3% vom Jahresumsatz 2021).

    Programmbefristung:
    Die erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken sind gemäß Befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet

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    Der Befristete Krisenrahmen, den die Europäische Kommission am 23. März 2022 beschlossen hatte, bietet - vorbehaltlich noch erforderlicher beihilferechtlicher Genehmigungen – die notwendige Grundlage für staatliche Hilfen, um die betroffenen Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen. Dabei sollen neben staatlichen Beihilfen zur Abhilfe bei Problemen mit der Lieferkette auch Beihilfen zum Ausgleich erhöhter Energiepreise sowie Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen zum Einsatz kommen. 
    Weitere Informationen dazu finden Sie hier: 
    Staatliche Beihilfen: Kommission verabschiedet Befristeten Krisenrahmen (europa.eu)

    Bitte beachten Sie den Hinweis, dass es grundsätzlich nach EU-Sanktionen keine Entschädigungspflicht gibt.

    Statistiken zur Wirtschaft in Russland und der Ukraine

    Auf den Seiten des Statistischen Bundesamts finden sie gebündelte Informationen zur Wirtschaftsentwicklung in Russland und der Ukraine und der Lage deutscher Unternehmen: Ukraine - Statistisches Bundesamt (destatis.de)

    Die Bundesregierung hat einen Stopp für die Neuvergabe von Euler-Hermes-Bürgschaften für Russland und Belarus verfügt. Eingetretene Schäden müssen unverzüglich gemeldet werden entsprechend der Vertragsbedingungen.

    Weitere Informationen zu Russland / Ukraine | Euler Hermes

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat informiert, dass alle für das laufende Jahr noch geplanten Messebeteiligungen im Rahmen des Auslandsmesseprogramms (AMP) in Russland abgesagt werden. Die Durchführungsgesellschaften wurden durch das BAFA informiert, diese informieren dann auch entsprechend Unternehmen, die eine Beteiligung geplant hatten.

    Ebenso ist das Markterschließungsprogramm (MEP) des BMWK in Bezug auf Russland bis auf weiteres ausgesetzt worden. 

    Von Reisen in die Russische Föderation wird abgeraten. Vor Reisen nach Südrussland in die Grenzregionen zur Ukraine wird gewarnt. 

    Der Flugverkehr zwischen Russland und europäischen Ländern ist durch bilaterale Luftraumsperrungen und Einstellung des Flugbetriebs durch Fluggesellschaften zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt.  Seit Sonntag, 27.02. besteht für den deutschen Luftraum ein Einflugverbot für russische Luftfahrzeuge.

    Weitere Informationen liefern die Seiten des Auswärtigen Amts: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 

     


    Informationen und staatliche Unterstützungsangebote für unsere Mitglieder in Österreich und der Schweiz

    Unterstützungsangebote und Informationen für unsere Mitglieder in Österreich

    Informationen des Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort u.a. zu Genehmigungsanträgen

    Das für Genehmigungsanträge zuständige Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) hat auf seiner Internetseite umfassende Informationen zum Krieg in der Ukraine bereitgestellt. Nachfolgend finden Sie die Links zu den einzelnen Informationsseiten:

    Dem Antrag ist ein spezielles Enduse Certificate für Russland (Form 28/A BMAW) beizugeben. Aufgrund der erheblichen Ausweitung der Exportbeschränkungen mit Verordnung 2022/328 werden zusätzlich neue, ergänzende Formulare bereitgestellt.

    Das BMDW veröffentlicht außerdem einen Newsletter Exportkontrolle, für den Sie sich hier anmelden können.

    Bei Fragen können sich österreichische Exporteure und Unternehmen außerdem an die Abteilung III/2 Exportkontrolle wenden: exportkontrolle@bmdw.gv.at.

    Auch das österreichische Außenministerium hat auf seiner Internetseite Informationen zu Reisewarnungen bereitgestellt. Diese finden Sie hier..

    Informationen und Unterstützungsangebote der Wirtschaftskammer Österreich
    Für Österreichs Exporteure bietet die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) die wichtigsten Informationen und FAQ aktuell und geprüft zur Lage und Maßnahmen in der Ukraine sowie zu Sanktionen und Einschränkungen mit Russland. Weitere FAQs hat die Wirtschaftskammer Österreich zu Russland und Belarus erstellt:

    Unterstützung bei der Zollabfertigung in Österreich
    Die Wirtschaftskammer Österreich empfiehlt Unternehmen, aufgrund der Komplexität der Sanktionsmaßnahmen und der Schwierigkeiten als Unternehmen selbst eine Beurteilung der Sanktionsbetroffenheit der Sendung zu treffen, eine freiwillige Erklärung des Ausführers einzuholen, in der das Transportunternehmen bzw. der Exporteur nach vorheriger eingehender Prüfung – bestätigt, dass die relevanten Embargoprüfungen erfolgt sind und die auszuführende Ware von den restriktiven Maßnahmen nicht erfasst ist.

    Die Wirtschaftskammer Österreich hat dazu ein Muster einer freiwilligen Ausführererklärung verfasst. Die gewählten Formulierungen sind als Vorschlag zu verstehen und müssen nicht in dieser Form verwendet werden; die Ausführererklärung stellt auch keine behördliche Verpflichtung dar.

    Auf Basis dieser Ausführererklärung ist der Spediteur in der Lage, bei der Ausfuhr-Zollanmeldung die entsprechende Codierung für die Nichtsanktionsbetroffenheit der Warensendung nach Russland zu tätigen.

    Zu beachten ist jedoch, dass die Ausführererklärung das Speditions- oder Transportunternehmen allerdings dann nicht von seiner Haftung entbindet, wenn der Spediteur – unter Anwendung der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes - Kenntnisse oder Vermutungen über Umstände hat oder haben müsste, die an der Richtigkeit der Erklärung des Ausführers zweifeln lassen. In diesem Fall trifft den Spediteur die Pflicht, den Ausführer vor Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung entsprechend zu informieren.

    Unterstützungsangebote und Informationen für unsere Mitglieder in der Schweiz

    Informationen der SECO

    Das für die Ausfuhrkontrolle in der Schweiz zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat auf seiner Internetseite eine Sonderseite zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine eingestellt. Zusätzlich wurde seitens des SECO ein zentrales E-Mail-Postfach sowie eine Hotline für Anfragen von betroffenen Personen oder Firmen eingerichtet.

    Tel. +41 (0)58 464 08 12
    Montag bis Freitag
    08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
    sanctions@seco.admin.ch


    Weitere Themen und Unterstützungsangebote

    Logistik

    FedEX, DHL sowie UPS haben Versand von Paketen von und nach Russland eingestellt:

    Ukraine-Krieg: Paketdienste stellen Versandservice ein | logistik-watchblog.de

    Grundsätzlich ist die Logistik in die Region nur noch eingeschränkt verfügbar, besonders die Seefracht ist aufgrund der Verbote, russiche Häfen anzulaufen, stark beeinträchtigt. Ebenso sind Bellyfreights bei Linienflügen kaum noch verfügbar. Viel wird über den Landweg transportiert, wobei auch hier Einschränkungen in der EU diskutiert werden. Es haben auch bereits erste Logistikdienstleiter wie DB-Schenker seine Geschäfte mit Russland betreffend Luft-, Land- und Seefahrt eingestellt. Andere große Dienstleiter wie Kühne + Nagel und DHL haben dies ebenfalls getan. 

    Fragen zu Transport- und Logistikfragen können auch die Taskforces beim Ost-Ausschuss der deutschen Wirtschaft und bei der AHK Russland beantworten - hier vermitteln wir unseren Mitgliedsunternehmen bei Bedarf gerne einen Kontakt. 

    Cybersecurity

    Die aktuelle Konfliktlage hat auch Auswirkungen auf das generelle Cybersicherheitslevel in Deutschland und Europa. Anbei eine Übersicht zu diesem Themenblock.

    BSI warnt vor dem Einsatz von Kaspersky-Virenschutzprodukten / 15.03.2022

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt nach §7 BSI-Gesetz vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky. Das BSI empfiehlt, Anwendungen aus dem Portfolio von Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen.

    Das BSI empfiehlt, eine individuelle Bewertung und Abwägung der aktuellen Situation vorzunehmen und dazu gegebenenfalls vom BSI zertifizierte IT-Sicherheitsdienstleister hinzuzuziehen.

    Internet: www.bsi.bund.de

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    Handlungsempfehlungen des Bundesamts für Verfassungsschutz

    Angesichts des Krieges in der Ukraine hat das Bundesamt für Verfassungsschutz einen aktuellen Sicherheitshinweis für die Wirtschaft herausgegeben. Dieser bietet einen Überblick über aktuelle Erkenntnisse, die für die Sicherheit deutscher Unternehmen relevant sein können. Zudem bietet er konkrete Handlungsempfehlungen, damit Unternehmen ihr Schutzniveau vorausschauend an die aktuelle Lage anpassen können.

    Sicherheitshinweis des Verfassungsschutzes vom 3. März 2022.

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    BSI sieht aktuell eine abstrakt erhöhte Bedrohungslage

    Das BSI sieht aktuell eine abstrakt erhöhte Bedrohungslage für Deutschland. Allerdings sei – so das BSI in einer Pressemitteilung - keine akute Gefährdung der Informationssicherheit in Deutschland im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine ersichtlich. Diese Situation könne sich jedoch jederzeit ändern. In Anbetracht der Situation in der Ukraine bewertet das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) fortwährend die Lage mit Bezug zur Informationssicherheit, die aktuellen Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des BSI. 

    Die Bundesverwaltung, die Betreiber Kritischer Infrastrukturen und weitere Organisationen und Unternehmen werden zu mehr Sensibilisierung in Form einer erhöhten Wachsamkeit und Reaktionsbereitschaft aufgerufen. Zudem hat das BSI seinen Eigenschutz und seine Krisenreaktion gestärkt und dazu das Nationale IT-Krisenreaktionszentrum aktiviert.

    Den aktuellen Sonderlagebericht zur Ukraine-Krise (mit der zweithöchsten IT-Bedrohungslage orange/geschäftskritisch) finden Sie zur Information und Weitergabe hinterlegt. 

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    Informationen des Bitkom

    Weitere aktuelle Informationen hat auch der Bitkom auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt: Der Krieg gegen die Ukraine – Auswirkungen auf die digitale Welt | Bitkom Main

    Krisencheckliste

    Ergänzend zu den Sanktionen haben wir einige Informationen für das Krisenmanagement bereitgestellt – wichtig ist, dass die Unternehmen jetzt besonnen und vorausschauend handeln. Folgende Punkte können Sie schon jetzt prüfen oder vorbereiten: 

    Geschäftsbeziehungen:

    • Sichern Sie umgehend die Geschäfte in Russland und Belarus - in der Ukraine sollte dieses bereits erfolgt sein - und sichern Sie die Geldbestände
    • Prüfen Sie die strategische Ausrichtung ihres Russlands- und Belarusgeschäfts
    • Prüfen Sie die neuen Sanktionen und Sanktionslisten der verabschiedeten Pakete aller beteiligten Länder und Regionen - insbesondere mit Blick auf die betroffenen Sektoren und mögliche Verflechtungen der Personenlisten bei den Endabnehmern - dabei ist eine  Compliance-Software ein hilfreiches Tool. 
    • Sichern Sie sanktionskritische Produkte durch die Beantragung von Nullbescheiden beim BAFA ab oder klären Sie offene Fragen mit dem Bafa über die zentrale E-Mail-Adresse ru-embargo@bafa.bund.de für rechtliche Grundsatzfragen. Auch die FAQ des Bafa / BMWK etc. geben eine gute Grundlage für Entscheidungen. Siehe Kapitel Sanktionen oben auf der Seite. 
    • Beachten Sie auch unbedingt mögliche Vorgaben durch die extraterritorial geltenden US-Sanktionen und Sanktionen weiterer Länder sowie die russischen Gegensanktionen
    • Prüfen Sie bestehende Verträge und welche Versicherungen ggf. eintreten könnten ("Force majeure") - siehe auch Russland-Ukraine-Konflikt: Vertragsrechtliche Fragen | Rechtsbericht | Russland | Russland-Ukraine-Konflikt (gtai.de)
    • Analysieren Sie Lieferketten und prüfen Sie mögliche Alternativen
    • Kommunizieren Sie, wo möglich und notwendig mit vertrauten Geschäftspartnern und lassen Sie sich eine Einschätzung der Situation geben
    • Prüfen Sie die interne compliance - auch in Bezug auf die russischen Gegensanktionen
    • Erarbeiten Sie eine Kommunikationsstrategie für die interne und externe Kommunikation - beachten Sie dabei auch die strikten neuen Vorgaben des russischen Gesetzes zur Bestrafung der Verbreitung von „Fake News“ über den Krieg in der Ukraine (Föderales Gesetz Nr. 32-FZ vom 4. März 2022)
    • Unter dieses Gesetz fallen auch die Beendigung/Unterbrechung des Betriebs, die strafrechtlich verfolgt werden können. Deshalb sind Hinweise auf einen absichtlichen Austritt zu vermeiden, ebenso wie das Nennen von Sanktionen als Grund für eine Beendigung.
    • Bereiten Sie sich auf die mögliche Verhängung weiterer umfassender Sanktionen vor 
    • Klären Sie die Zuständigkeiten im Unternehmen für die verschiedenen Aufgabenpunkte und haben bereiten Sie einen Notfallplan vor

    Mitarbeiter/ vor Ort:

    • Prüfen Sie, ob ausreichend Vorräte vorhanden sind und ob die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt werden können – auch im Bereich der Cybersicherheit
    • Das Auswärtige Amt hat für deutsche Staatsbürger in der Ukraine eine Krisenhotline geschaltet. Sie können diese unter 030 5000 3000 jederzeit erreichen

    Auch die Kanzlei Noerr hat zum Punkt „Compliance – was jetzt zu tun ist“ einen hilfreichen Artikel in Bezug auf das erste Sanktionspaket verfasst – diese Punkte sind jedoch nach wie vor gültig und betreffen vor allen die rechtlichen Konsequenzen aus den Sanktionen:
    https://www.noerr.com/de/newsroom/news/eu-verhangt-erstes-paket-neuer-sanktionen-gegen-russland-in-der-ukraine-krise

    Auch die in Russland tätige Kanzlei Rödl stellt weitere Informationen zur compliance auf der Homepage bereit: Russland | Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer, Buchhalter | Rödl & Partner (roedl.de)

    Die Kanzlei Morrison & Foerster hat einen Client Alert eingerichtet: U.S., EU, and UK Sanctions on Russia Escalate in Response to Russia’s Continued Invasion of Ukraine | Morrison & Foerster (mofo.com)

    Germany Trade & Invest informiert auf deren Homepage ebenfalls über aktuelle Handlungsmöglichkeiten von deutschen Unternehmen mit Russland-Geschäft. Dort finden sich auch nützliche Links zu den jeweiligen Sanktionsregistern:
    Handlungsempfehlungen für Unternehmen | Wirtschaftsumfeld | Russland | Sanktionen (gtai.de)

    In der folgenden Übersicht sind auch Links zu weiteren staatlichen Stellen aufgezählt, die viele Hilfen bei konkreten Fragen bieten:

    Seit dem 24. Februar 2022, dem Beginn der Invasion russischer Truppen in die Ukraine, erhält SPECTARIS über das Bundesgesundheitsministerium (BMG), Botschaften und Konsulaten regelmäßig Listen mit in der Ukraine und den Anrainerstaaten dringend benötigter medizinischer Hilfsgüter, darunter auch Medizinprodukte – vielfach Verbrauchsgüter, selten aber auch Investitionsgüter. 

    Nunmehr geht der Krieg in den sechsten Monat. Nach wie vor erreichen uns Bedarfslisten von medizinischen Hilfsgütern, die in den dortigen Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen zur Versorgung der Verletzten und der allgemeinen Bevölkerung benötigt werden. Die Hilfsbereitschaft der Medizintechnikindustrie ist bis heute beachtlich. Vielen Dank dafür!

    Bedarfsgüterliste Ukraine des ukrainischen Gesundheitsministeriums

    Die aktuelle Bedarfsgüterliste des ukrainischen Gesundheitsministeriums (Stand: 6. Oktober 2022)können Sie hier einsehen.

    Ein über SPECTARIS koordinierter Versand wie zu Beginn des Krieges wird nicht mehr stattfinden. Sollten Sie Hilfsgüter der angefügten Liste spenden (oder verkaufen) wollen, wenden Sie sich bitte direkt an die Koordinierungsstelle Ukraine im BMG (KS-Ukraine@bmg.bund.de, Tel: +49(30) 257679-434).

    Bedarfsgüterliste Moldau

    Als Nachbarland der Ukraine hat die Republik Moldau eine Vielzahl von ukrainischen Flüchtlingen aufgenommen. Selbst hat die Republik Moldau nur rund 2,5 Millionen Einwohner, empfing aber bereits 300.000 Geflüchtete aus der Ukraine. Gemessen an der Einwohnerzahl nimmt kaum ein Land derzeit so viele Menschen aus der Ukraine auf wie Moldau. Das Land selbst verfügt nicht über die nötigen Voraussetzungen, um diese Anzahl an geflüchteten Personen entsprechend zu versorgen.

    Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit wurde SPECTARIS bzw. der Allianz von Pharma- und Medizintechnikverbänden ebenfalls eine Bedarfsliste an medizinischen Gütern der Republik Moldau veröffentlicht.

    Spendenkonten

    Viele Organisationen haben Spendenaufrufe für die Ukraine gestartet - eine Übersicht bietet die Webseite der Tagesschau: 
    Spenden: Hilfe für die Menschen in der Ukraine | tagesschau.de

    www.WirtschaftHilft.info

    Zur Unterstützung einer bedarfsgerechten Hilfe haben die Spitzenverbände BDA, BDI, DIHK und ZDH in enger Zusammenarbeit die Initiative #WirtschaftHilft ins Leben gerufen. Unter www.WirtschaftHilft.info erhalten Unternehmen und Verbände umfangreiche Informationen zu vielen Fragen rund um das Thema. 

    Unterstützungsbitte des ukrainischen Arbeitgeberverbandes

    Der ukrainische Arbeitgeberverband "Federation of Employers of Ukraine" (FEU) bittet mit einem Appell um Hilfe. Die FEU ist einer der repräsentativ anerkannten Arbeitgeberverbände in der Ukraine und auch Mitglied in der Internationalen Arbeitgeberorganisation IOE. Die nach seinen Erkenntnissen derzeit besonders dringend benötigten Hilfsgüter sind im beigefügten Brief aufgeführt.

    Brief des ukrainische Arbeitgeberverbands FEU

    Bedarfsgüterlisten der ukrainischen Ministerien

    Über unseren europäischen Dachverband MedTech Europe erhält SPECTARIS regelmäßig Bedarfslisten des ukrainischen Gesundheitsministeriums mit den von der Ukraine benötigten medizinischen Geräten.

    Liste des ukrainischen Gesundheitsministeriums (Stand: 16. August 2022)

    Zusätzlich wurde SPECTARIS seitens MedTech Europe eine Liste der Staatlichen Agentur für Wasserressourcen der ukrainischen Industrie, in der verschiedene Bedürfnisse im Hinblick auf Laborausrüstung aufgeführt sind.

    Bedarfsliste der ukrainischen Agentur für Wasserressourcen

    Wenn Sie Fragen zu den verschiedenen Spendenkanälen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

    Unterstützung bei der Vermittlung von Arbeitskräften

    Inzwischen bieten viele Unternehmen Arbeitnehmern, die aus der Ukraine fliehen mussten, bereits jetzt Jobmöglichkeiten an oder möchten dies tun.

    Koordinationsstelle des Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft
    Der Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, in dem auch SPECTARIS Mitglied ist,  hat eine Koordinationsstelle eingerichtet, die ukrainischen Flüchtlingen Jobs bei deutschen Unternehmen in ganz Europa vermittelt. Auf der Webseite können sich Arbeitssuchende aus der Ukraine mit Ihrer Arbeitserfahrungen registrieren. Erste Jobangebote finden Sie ebenfalls bereits auf der Webseite: https://jobs.gu-dp.com/jobs.

    Sollten Sie sich mit Ihrem Unternehmen hieran beteiligen wollen, wenden Sie sich bitte an unseren Ansprechpartner Adrian Stadnicki, Regionaldirektor Mittelosteuropa im Ost-Ausschuss, Tel: 030-206167 138, a.stadnicki@oa-ev.de

    UA-Talents: Jobplattform für Vertriebene mit Fokus auf Technologiesektor
    Die in Berlin ansässigen ukrainischen Unternehmer Ivan Kychatyi und Nikita Overchyk haben die Jobplattform UA Talents ins Leben gerufen. Diese richtet sich an Vertriebene aus und innerhalb der Ukraine. Auf UA Talents können Unternehmen aus ganz Europa ihre Stellenangebote an Menschen aus der Ukraine richten, die durch den Krieg ihre Anstellung verloren haben.

    Dabei konzentriert sich UA Talents zunächst auf Jobs im Technologiesektor, plant  jedoch, sich schnell auf andere Sektoren auszuweiten. Die Initiative wird von wichtigen deutschen Venture Capitals wie Atlantic Labs, FoodLabs, Capnamic, Earlybird, HV Capital, Project A und Revent, von Scale-ups wie Ada Health, Bolt, Flink, Gorillas und SumUp sowie von Unternehmen wie Meta erhalten (Facebook), StepStone, Axel Springer und Zalando unterstützt.

    Weitere Informationen zu UA Talents finden Sie in dieser Pressemitteilung sowie auf der Internetseite UA-Talents.

    Angebot des Verbands bayerischer Wirtschaft (vbw)
    In enger Abstimmung mit der Bayerischen Staatsregierung, der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit sowie weiteren Netzwerkpartnern geht die Online-Plattform der vbw-Initiative "sprungbrett into work" für geflüchtete Menschen aus der Ukraine an den Start. Umgesetzt wird das Projekt vom Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft e. V.

    Ein wesentlicher Bestandteil dieser neuen Website ist die zweisprachig angelegte Online-Plattform www.ukraine.sprungbrett-intowork.de, die Stellenangebote der Betriebe und Interessierte zusammenbringt. Sie enthält vielfältige Serviceangebote, die den geflüchteten Menschen aus der Ukraine die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Unternehmen mit Personalbedarf können ihre Stellenangebote eintragen, die sukzessive auch auf Ukrainisch übersetzt werden. Für die Ukrainer*innen besteht auf der Plattform die Möglichkeit, nach passenden Stellenangeboten zu suchen und sich online zu bewerben. Auch diese Inserate werden sukzessive in ukrainischer Sprache zur Verfügung stehen, sodass sich die Geflüchteten über die Plattform direkt auf die für sie passende Stelle bewerben können. Des Weiteren werden auf der Website alle wichtigen Fragen rund um das Thema Arbeitsmarktintegration beantwortet.

    Dazu hat der vbw auch eine zweisprachige Hotline eingerichtet, die von Unternehmen und Geflüchteten gleichermaßen genutzt werden kann. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer +49 (0)89-189 552 91-11 und per E-Mail-Adresse hotline@sprungbrett-into-work.de zu erreichen.

    Auch verschiedene, speziell auf die Geflüchteten zugeschnittene Sprachkurse bewerben wir auf der Website. Sie werden vom Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft (bbw) e. V. angeboten und durchgeführt.

    Weitere Informationen unter www.ukraine.sprungbrett-intowork.de

    Weitere Informationen: Arbeiten in Deutschland

    • Das Bundesarbeitsministerium hat ein umfangreiches FAQ zu Arbeit und Sozialleistungen in Deutschland zusammengestellt.
    • Die Bundesagentur für Arbeit informiert Geflüchtete über Beratungsmöglichkeiten und zeigt weitere Anlaufstellen auf.
    • Auf der Website Faire Integration können sich Geflüchtete, die bereits Asyl beantragt haben, über ihre Rechte als Arbeitnehmer*in in Deutschland informieren. Hier gibt es zudem eine Übersicht zu Beratungsstellen. Die Beratung ist kostenlos und teils auf Russisch und Ukrainisch verfügbar.

    Jobbörsen in Österreich

    Die ABA-Jobbörse (www.workinaustria.com) bietet Unterstützung von Ukrainerinnen und Ukrainern und Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine nach Österreich kommen und auf der Suche nach einem qualifizierten Job sind durch: Bewerbung der Stellenangebote heimischer Unternehmen auf der ABA-Jobbörse in dieser Personengruppe, damit diese rasch in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert werden.

    Ebenso werden rechtliche Informationen zu Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt auf der ABA-WORK in AUSTRIA Website (www.workinaustria.com) für diese Personengruppe zur Verfügung gestellt.

    Unterstützung gibt es zudem für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und über ein Jobangebot in Österreich verfügen beim behördlichen Verfahren auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte, Blaue Karte EU, Beschäftigungsbewilligung etc.

    Englische Informationen auf der Seite der ABA.
    Deutsche Informationen auf der Seite der ABA.

    Stimmen unserer Mitglieder

    SPECTARIS agiert als starker Verband, der die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft tatkräftig vertritt.

    „SPECTARIS agiert als starker Verband, der die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft tatkräftig vertritt. Als Mitglied haben wir die Möglichkeit, unsere Anliegen aktiv einzubringen und auch mitzugestalten, um sicherzustellen, dass unsere Stimme in relevanten politischen und gesellschaftlichen Diskussionen gehört wird. Zusätzlich haben wir bei SPECTARIS einen Zugang zu einem breiten Netzwerk von Unternehmen, Experten und Entscheidungsträgern aus der Hightech-Industrie. Dies ermöglicht uns wertvolle Kontakte zu knüpfen und Synergien zu nutzen. Durch den Austausch können wir und andere Mitglieder gegenseitig von unseren Erfahrungen und Kompetenzen profitieren“.


    Frank-Martin Rammelt, Geschäftsführer seleon GmbH


    Gemeinsam sind wir stark.

    Gemeinsam sind wir stark – Entsprechend schätzen wir das starke Netzwerk sowie die offene und sehr gute Zusammenarbeit im Verband, um als einer der führenden Hersteller gemeinsam an Lösungsansätzen für die modernen Herausforderungen in der Kontaktlinse und Gemeinschaftskampagnen zu arbeiten sowie identifizierte Trends zu nutzen.


    Johannes Zupfer, General Manager D-A-CH, CooperVision GmbH


    Zusammen besser: Industrieunternehmen arbeiten bei Spectaris an Zukunftsprojekten für die Kontaktlinse

    Wir arbeiten täglich daran, die Wachstumschancen der Kontaktlinse zu nutzen und unsere Einzelhandels-Partner dabei zu unterstützen, mehr für die Kontaktlinse zu erreichen. Spectaris liefert uns die Möglichkeit dies – als gemeinsames Projekt aller Industrieunternehmen – auf nationaler Ebene und mit gebündelten Kräften zu tun. Ohne den Spectaris-Industrieverband wäre diese gemeinsame Arbeit undenkbar.


    Fabian Hasert, Geschäftsführer MPG&E-Kontaktlinsen


    OBE setzt auf Qualitätsprodukte „Made in Germany“.

    OBE setzt auf Qualitätsprodukte „Made in Germany“. Dank Innovation und Automatisierung können Federscharniere und Sicherheitsschrauben am Standort Ispringen in großen Stückzahlen hergestellt werden. Einher geht dies mit steigender Produktivität und einer Arbeitsteilung für einfache Produkte am Standort China. Somit sichern wir Arbeitsplätze in Deutschland.


    Peter Specht / Erik Schäfer - Geschäftsführer OBE


    Die Mitgliedschaft in einem starken Verband unterstützt unser erfolgreiches Wachstum.

    Im Jahrhundert der Photonik schätzt laservision als mittelständischer Hersteller von Laserschutzprodukten für den internationalen Markt besonders die aktive Interessensvertretung und Wissensvermittlung in einem sich weltweit zunehmend dynamischer entwickelnden politischen und ökonomischem Umfeld. Die Mitgliedschaft in einem starken Verband mit den Möglichkeiten eines engen Dialogs speziell innerhalb unseres Fachverbandes Photonik unterstützt unser erfolgreiches Wachstum in der Schlüsseltechnologie Optik.


    Dirk Breitenberger, Geschäftsführer LASERVISION GmbH & Co. KG


    Die Gemeinschaft macht uns stark!

    Der Verband SPECTARIS bildet für uns mittelständische Unternehmen eine Brücke zwischen der Regierung und unseren Interessen – die Gemeinschaft macht uns hierbei stark! Wir schätzen sowohl das sehr hilfreiche Weiterbildungsprogramm innerhalb der Medizintechnik und profitieren von der Organisation unterschiedlichster Delegationsreisen. Durch unsere Mitgliedschaft bei SPECTARIS ist uns auch ein regelmäßiges Update neuer gesetzlicher Anforderungen garantiert.


    Maik Greiser,Geschäftsführender Gesellschafter / CEO ATMOS MedizinTechnik GmbH & Co. KG


    Der Verband bietet perfekt auf unsere Bedürfnisse zugeschnittene Angebote.

    Unser Branchenverband SPECTARIS ist ein starkes Sprachrohr für die Interessen mittelständischer, inhabergeführter Unternehmen wie wir. Genauso wichtig ist es uns, dass der Verband eine Plattform für einen offenen Dialog unter den Mitgliedsfirmen ermöglicht und perfekt auf unsere Bedürfnisse zugeschnittene Angebote wie Branchenreports oder thematisch auf den Punkt gebrachte Veranstaltungen anbietet.


    Geschäftsführende Gesellschafter Jüke Systemtechnik GmbH, Martin Hovestadt (links) und Heinrich Jürgens (rechts)


    Sprachrohr für die Medizintechnik

    Für uns als Hersteller von Medizintechnik stellt SPECTARIS ein wichtiges Sprachrohr gegenüber der Politik dar. Gerade angesichts der aktuellen MDR ist es immens wichtig, einen starken und leistungsfähigen Verband als Interessenvertretung zu haben. Wir sind sehr zufrieden mit der Zusammenarbeit und fühlen uns gut vertreten.


    Regina Kirchner-Gottschalk, Geschäftsführerin KaWe – KIRCHNER & WILHELM GmbH + Co. KG


    Im dynamischen Umfeld bestehen

    Regulatorische Anforderungen steigen, Märkte werden komplexer – doch die größte Herausforderung, der sich auch die Medizinbranche aktiv stellen muss, ist die Digitalisierung. Mit ihr erhöht sich die Entwicklungsgeschwindigkeit in erheblichem Maße. Innovative Prozesse und Produkte verschieben die Grenzen bislang gewohnter Standards. Als SPECTARIS-Mitglied sind wir Teil eines starken Verbandes, mit dem wir in diesem dynamischen Spannungsfeld bestehen werden.


    Rainer Kliewe, Geschäftsführer Ofa Bamberg GmbH


    Wir schätzen an SPECTARIS besonders die fachliche Expertise.

    Richard Wolf als ein mittelständisches Unternehmen im Bereich der Medizintechnik profitiert stark durch das breite Netzwerk von SPECTARIS. Wir schätzen besonders die fachliche Expertise.


    Geschäftsführung Richard Wolf GmbH, Herr Pfab, Herr Steinbeck


    Mitmachen lohnt sich!

    In Zeiten schneller und tiefgreifender Veränderungen in der Medtech Branche und einem anspruchsvollen regulatorischen Umfeld ist SPECTARIS ein wichtiger Partner für unser Unternehmen und als Interessensvertretung in Berlin und Brüssel unverzichtbar. Mitmachen lohnt sich!


    Bert Sutter, Geschäftsführer, Sutter Medizintechnik GmbH


    Wir wollen heute und in Zukunft Partner des Vertrauens für unsere Kunden im Labor sein.

    Die fundierten Informationen von SPECTARIS zu Branchen- und Technologietrends sowie im regulatorischen Umfeld sind für uns dabei ebenso wichtig wie die Interessenvertretung in Berlin und Brüssel. Das engagierte SPECTARIS-Team ist für uns immer ein guter Ansprechpartner.


    Dr. Christoph Schöler, Geschäftsführender Gesellschafter, BRAND GMBH + CO KG, VACUUBRAND GMBH + CO KG


    Sprachrohr für die Branche

    In einer heterogenen und spezialisierten Branche wie der Analysentechnik, die sehr technisch orientiert ist und in der viele regulatorische Anforderungen zu erfüllen sind, treffen kleine Spezialisten auf große Technologiekonzerne. SPECTARIS gelingt es, die Interessen aller Mitglieder zu vereinen und fungiert als gemeinsames Ohr und Sprachrohr der Branche.


    Albrecht Sieper, Geschäftsführer Elementar Analysensysteme GmbH


    SPECTARIS ist die ideale Plattform.

    SPECTARIS bietet uns die ideale Plattform zum konstruktiven Dialog mit den Mitgliedsunternehmen und ist zuverlässiges Sprachrohr für die Laborindustrie in Politik und Wissenschaft.


    Dr. Gunther Wobser, Geschäftsführender Gesellschafter der LAUDA DR. R. WOBSER GMBH & CO. KG


    SPECTARIS beflügelt die Zusammenarbeit in unserer Branche.

    Die sehr informativen Gespräche bei SPECTARIS in Berlin und auch hier im Hause haben mich vom Engagement und der guten Arbeit von SPECTARIS überzeugt. Insbesondere die Möglichkeit der Kombination von Themen aus der Analysen- Bio-, und Labortechnik mit dem Bereich Medizintechnik ist für Sigma sehr interessant.“ schrieb ich zum Beitritt im Jahr 2011. Das hat sich bestätigt und heute wirken wir aktiv in mehreren Arbeitskreisen mit.


    Dr. Michael Sander, Geschäftsführer Sigma Laborzentrifugen GmbH


    Die Kontaktlinse digital sichtbar machen

    Zusammen mit SPECTARIS haben wir eine Digital-Kampagne ins Leben gerufen, mit dem Ziel, den stationären Fachhandel zu unterstützen und die Kontaktlinsen-Penetration in Deutschland zu erhöhen. Dieses Gemeinschaftsprojekt mit weiteren Kontaktlinsenherstellern liegt uns besonders am Herzen. SPECTARIS hat diese Initiative als gemeinsame Plattform ermöglicht und begleitet diese kontinuierlich und partnerschaftlich -  von der initialen Ideenfindung über die kreative Konzeption bis hin zur innovativen Umsetzung.


    Dr. Benedikt Hoffmann, Franchise Head Alcon Vision Care & General Manager DACH Alcon


    Nationale Interessensvertretung rückt Branche in den Fokus

    Laser Components profitiert auf ganz unterschiedlichen Ebenen von dem Industrieverband. Als Unternehmen schätzen wir den übergreifenden Informationsaustausch in den Arbeitskreisen – egal ob Personalwesen, Marketing oder Exportkontrolle, Zoll und Außenhandelspraxis. Für unsere Branche ist Spectaris außerdem ein politisches Sprachrohr – so steht der Fachverband Photonik nicht nur im ständigen Austausch mit den Ministerien BMWi und BMBF sondern informiert auch über europäische Initiativen.


    Patrick Paul, Geschäftsführer LASER COMPONENTS GmbH


    Sprachrohr des innovativen Mittelstands

    Im Jahrhundert des Photons braucht es eine ebenso starke wie reaktionsschnelle Interessenvertretung. Für uns, als Anbieter und Berater für die innovativsten Produkte des globalen Photonik-Marktes, ist diese Institution besonders wichtig. Wir wissen unsere Interessen (z.B. im Bereich Außenwirtschaft) in guten Händen und können uns auf das Wesentliche konzentrieren: unsere Kunden zufrieden zu stellen.


    Andreas Börner, Geschäftsführer Laser 2000 GmbH


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