19.09.2012, Hamburg
Bereitet ein Unternehmen wiederverwendbare Medizinprodukte von einem Kunden auf, ist es gemäß § 4 der MPBetreibV verpflichtet, dies nach Herstellerangaben so zu tun, dass von diesem Produkt keine Gefahr im Sinne von Infektionen, pyrogenen, allergischen oder toxischen Reaktionen oder technisch-funktionellen Schäden ausgehen kann. Die ordnungsgemäße Aufbereitung hat gemäß § 4 Abs. 1 der MPBetreibV durch sachkundiges Personal zu erfolgen.